OGH 1Ob213/54 (RS0011753)

OGH1Ob213/542.6.1954

Rechtssatz

Der Wegebrechtigte muss sich eine Verlegung des Servitutsweges gefallen lassen, wenn diese nicht dem Zweck der Dienstbarkeit zuwiderläuft.

Normen

ABGB §484

1 Ob 213/54OGH02.06.1954
6 Ob 663/82OGH17.11.1982

MietSlg 34057

7 Ob 224/04yOGH20.10.2004

Auch

4 Ob 104/06gOGH20.06.2006

Auch; Beisatz: Der Servitutsberechtigte muss eine Verlegung des Dienstbarkeitsweges nur unter bestimmten, eng umschriebenen Voraussetzungen hinnehmen. (T1)

5 Ob 74/15sOGH19.06.2015
10 Ob 38/15hOGH02.09.2015

Beisatz: Solange die Verlegung nicht vorgenommen wurde, kann der Berechtigte sein Recht so in Anspruch nehmen, wie er es erworben hat. Die Verlegungsabsicht des Servitutsbelasteten kann daher der Feststellung und Einverleibung der Wegeservitut im ursprünglichen Verlauf nicht entgegengesetzt werden, solange der beabsichtigte Ersatzweg noch nicht vorhanden ist. (T2)

1 Ob 89/17wOGH24.05.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19540602_OGH0002_0010OB00213_5400000_001

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