Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die auf Grund eines Unterlassungstitels ergehenden Strafvollzugsbeschlüsse iSd § 355 EO haben zwar wegen ihres Einflusses auf das in der Vergangenheit liegende Verhalten des Verpflichteten auch repressiven, also unterdrückenden (hindernden) Charakter (ÖBl 1993, 116), sind aber keine Kriminalstrafen iS der strafrechtlichen Vorschriften. Damit haben solche Unterlassungstitel aber auch nicht den Charakter von Strafgesetzen iS des Art 7 Abs 1 EMRK (Verbot rückwirkender Strafgesetze). Auch das aus Art 7 EMRK abgeleitete Analogieverbot und das Klarheitsgebot beziehen sich nur auf die gesetzlichen Regelungen für Strafbestimmungen (Frowein/Peukert, EMRK-Komm 183; Mayer, Komm B-VG 441 iVm 431 f).
Dem Gebot, daß Strafgesetze deutlich erkennen lassen müssen, welches
Verhalten strafbar ist, entspricht bei Exekutionstiteln (auf
Unterlassung) das Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens (§
226 Abs 1 ZPO) als Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel
gemäß § 7 Abs 1 EO (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II;
ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; WBl 1994, 347 ua). Daß nach
der Rechtsprechung eine gewisse allgemeine Fassung des
Unterlassungsgebots meist schon deshalb geboten ist, um Umgehungen
nicht allzu leicht zu machen (ÖBl 1991, 105 -
Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille
uva), und sich der Umfang des Unterlassungsgebotes nach den Umständen
des Einzelfalles, also nach der Natur des Verstoßes und nach dem
Verhalten des Beklagten richtet (ÖBl 1991, 105 -
Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1992,122 - Geschäftslokal-
vermietung), der Exekutionstitel nach diesen Kriterien also
auszulegen ist, würde selbst bei Anwendung des in Art 7 EMRK auf
Strafvollzugsbeschlüsse den von der Rechtsprechung zu Art 7 EMRK
festgelegten Grundsätzen nicht widersprechen: die ausreichende
Bestimmtheit der Strafbarkeit wird nicht dadurch gehindert, daß
Begriffe in Straftatbeständen häufig nur unter Berücksichtigung der
durch die Rechtsprechung festgelegten Auslegung verstanden werden
können (Frowein/Peukert aaO 184 f). Einer weiteren konkretisierenden
Rechtsprechung zum Erfordernis der Bestimmtheit von
Unterlassungstiteln bedarf es in diesem Zusammenhang somit nicht.
Die Entscheidung ÖBl 1992, 227 - Verführerschein bezog sich nicht auf wiederkehrend wiederholte Gewinnspiele. In MR 1989, 65 - Frau und Freizeit wurden die (in der Regel) im Blattinnern einer Zeitschrift veröffentlichten Preisrätsel für wettbewerbsrechtlich zulässig gehalten, weil es ua nicht erforderlich war, weitere Zeitungsexemplare zu erwerben, um daran teilnehmen zu können. Um die Frage, ob die regelmäßige Wiederholung den sicheren Eindruck erwecken kann, daß künftige Zeitschriftennummern ebenfalls gleichartige Preisrätsel enthalten werden, ging es in diesem Fall nicht. Die Zulassungsbeschwerde vermag somit auch kein Abgehen von der bestehenden Rechtsprechung aufzuzeigen.
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