OGH 4Ob1017/95

OGH4Ob1017/9528.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Revisionsinteresse S 225.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16.Dezember 1994, GZ 3 R 197/94-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die auf Grund eines Unterlassungstitels ergehenden Strafvollzugsbeschlüsse iSd § 355 EO haben zwar wegen ihres Einflusses auf das in der Vergangenheit liegende Verhalten des Verpflichteten auch repressiven, also unterdrückenden (hindernden) Charakter (ÖBl 1993, 116), sind aber keine Kriminalstrafen iS der strafrechtlichen Vorschriften. Damit haben solche Unterlassungstitel aber auch nicht den Charakter von Strafgesetzen iS des Art 7 Abs 1 EMRK (Verbot rückwirkender Strafgesetze). Auch das aus Art 7 EMRK abgeleitete Analogieverbot und das Klarheitsgebot beziehen sich nur auf die gesetzlichen Regelungen für Strafbestimmungen (Frowein/Peukert, EMRK-Komm 183; Mayer, Komm B-VG 441 iVm 431 f).

Dem Gebot, daß Strafgesetze deutlich erkennen lassen müssen, welches

Verhalten strafbar ist, entspricht bei Exekutionstiteln (auf

Unterlassung) das Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens (§

226 Abs 1 ZPO) als Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel

gemäß § 7 Abs 1 EO (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II;

ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; WBl 1994, 347 ua). Daß nach

der Rechtsprechung eine gewisse allgemeine Fassung des

Unterlassungsgebots meist schon deshalb geboten ist, um Umgehungen

nicht allzu leicht zu machen (ÖBl 1991, 105 -

Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille

uva), und sich der Umfang des Unterlassungsgebotes nach den Umständen

des Einzelfalles, also nach der Natur des Verstoßes und nach dem

Verhalten des Beklagten richtet (ÖBl 1991, 105 -

Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1992,122 - Geschäftslokal-

vermietung), der Exekutionstitel nach diesen Kriterien also

auszulegen ist, würde selbst bei Anwendung des in Art 7 EMRK auf

Strafvollzugsbeschlüsse den von der Rechtsprechung zu Art 7 EMRK

festgelegten Grundsätzen nicht widersprechen: die ausreichende

Bestimmtheit der Strafbarkeit wird nicht dadurch gehindert, daß

Begriffe in Straftatbeständen häufig nur unter Berücksichtigung der

durch die Rechtsprechung festgelegten Auslegung verstanden werden

können (Frowein/Peukert aaO 184 f). Einer weiteren konkretisierenden

Rechtsprechung zum Erfordernis der Bestimmtheit von

Unterlassungstiteln bedarf es in diesem Zusammenhang somit nicht.

Die Entscheidung ÖBl 1992, 227 - Verführerschein bezog sich nicht auf wiederkehrend wiederholte Gewinnspiele. In MR 1989, 65 - Frau und Freizeit wurden die (in der Regel) im Blattinnern einer Zeitschrift veröffentlichten Preisrätsel für wettbewerbsrechtlich zulässig gehalten, weil es ua nicht erforderlich war, weitere Zeitungsexemplare zu erwerben, um daran teilnehmen zu können. Um die Frage, ob die regelmäßige Wiederholung den sicheren Eindruck erwecken kann, daß künftige Zeitschriftennummern ebenfalls gleichartige Preisrätsel enthalten werden, ging es in diesem Fall nicht. Die Zulassungsbeschwerde vermag somit auch kein Abgehen von der bestehenden Rechtsprechung aufzuzeigen.

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