Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen teilweise abändernden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht vor:
Ob die durch den - in beiden Fernseh-Programmen des Österreichischen Rundfunks am 2.1.1993 im Anschluß an die Nachrichtensendung "Zeit im Bild" ausgestrahlten - Werbespot der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise daraus den unrichtigen Eindruck gewinnen mußten, daß die zuletzt in Wort und Bild angebotenen Waren "Kellogs-Chocos" und "Camay-Duschbad, 2 Stück im SPAR-Pack" ebenso wie die unmittelbar davor in Wort und Bild angebotenen "SPAR-Weiße Bohnen" sowie die in der Einleitung gleichfalls in Wort und Bild angebotenen Artikel "SPAR-Tee" und "SPAR-Marmelade" zu den im ersten Teil der Ankündigung angepriesenen "SPAR-Qualitätsmarken" gehören, ist keine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage; sie hängt vielmehr so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles - nämlich von den im einzelnen gebrauchten Formulierungen und bildlichen Darstellungen sowie von der Gesamtaufmachung des Werbespots - ab, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beantwortung ähnlicher Fälle erwarten läßt (vgl ÖBl 1984, 79; ÖBl 1985, 163; JBl 1986, 192; 4 Ob 358/87; 4 Ob 98/88; 4 Ob 141/90; 4 Ob 171/90; 4 Ob 78, 79/91; 4 Ob 9/93 ua). Davon abgesehen, kann auch in der Auffassung des Rekursgerichtes, daß eine solche Irreführung des Publikums schon deshalb ausgeschlossen sei, weil ihm die - im übrigen auch nicht als "SPAR-Artikel" gekennzeichneten, im Lebensmittelhandel überall erhältlichen und in sämtlichen Medien massiv beworbenen - "Kellogs"- und "Camay"-Produkte als eigene Markenartikel bekannt sind, weshalb eine Zurechnung dieser Waren zu den "SPAR-Qualitätsmarken" von vornherein ausscheide, keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden.
Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§ 78, 402 Abs 4 EO; §§ 510 Abs 3, letzter Satz, 528a ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO; das gilt auch für die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten, welche auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat und daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.
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