Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei, an Stelle des Landesgerichtes für ZRS Wien das Landesgericht Klagenfurt zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt mit seiner beim allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten eingebrachten Klage die Zahlung seines Honorars für Tätigkeiten als Notar. In der Klage und im Delegierungsantrag machte er drei im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnende Zeugen (Beschäftigte des Klägers) sowie Parteienvernehmung als Beweismittel namhaft; die Beklagte hat sich in ihrer Klagebeantwortung auf Parteienvernehmung berufen und in der Äußerung zum Delegierungsantrag zwei im Sprengel des Landesgerichtes für ZRS Wien wohnende Zeugen namhaft gemacht.
Der Kläger beantragt, die Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Landesgericht Klagenfurt zu delegieren. Alle zu vernehmenden Zeugen und er selbst hätten den Wohnsitz im Sprengel dieses Gerichtes. Würden er und seine Angestellten zum selben Verhandlungstermin vom zuständigen Gericht vernommen, müßte er seine Notariatskanzlei zumindest einen Tag schließen.
Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Nicht alle zu vernehmenden Zeugen hätten ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt. Da sie ihre bevollmächtigten Prozeßvertreter als Zeugen beantragt habe, könnten auch diese im Falle der Zureise zum Landesgericht Klagenfurt ihre Kanzleigeschäfte in Wien nicht wahrnehmen.
Das Landesgericht für ZRS Wien erachtete die Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) ist gerechtfertigt, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching, Lehrbuch Rz 209); sie setzt aber voraus, daß die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligter liegt (1 Nd 159/57; 2 Nd 9/89 uva). Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und hat eine Partei der Delegierung widersprochen, dann ist der widersprechenden Partei der Vorzug zu geben (2 Nd 507/87; 3 Nd 2/88 ua). Die Delegierung soll immer die Ausnahme bilden; eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde im Ergebnis zwangsläufig zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (8 Nd 506/89).
Im vorliegenden Fall liegt die Delegierung ausschließlich im Interesse des Klägers, nicht aber auch in dem der Beklagten. Auch bei einer Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt müßten auswärts wohnhafte Zeugen zureisen oder aber im Rechtshilfeweg vernommen werden; ein Vorteil gegenüber der Durchführung des Prozesses beim zuständigen Gericht ergäbe sich dadurch nicht. Daß die Parteien (weitere) Zeugen erst in ihren Anträgen (ON 3 und ON 4) namhaft gemacht haben, ist bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit unbeachtlich.
Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.
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