OGH 2Nd9/89

OGH2Nd9/895.7.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik und Dr. Vogel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa T***, Hausfrau, 6300 Wörgl, Josef Loingerstraße 2, wider die beklagte Partei Hannes L***, 9821 Obervellach, Dürnvellach 14, vertreten durch Dr. Peter S. Borowan und Dr. Erich Ropatsch, Rechtsanwälte in Spittal/Drau, wegen S 10.018 s.A., über den Antrag der Klägerin auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Spittal/Drau abgenommen und dem Bezirksgericht Kufstein zugewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin forderte vom Beklagten die Bezahlung von S 10.018 s. A. und brachte vor, der Beklagte habe einen gefälschten Unfallbericht abgegeben, weshalb ihr von der Versicherung nur ein Teilbetrag von S 18.000 ausbezahlt worden sei. Gegen den vom Erstgericht erlassenen Zahlungsauftrag erhob der Beklagte Einspruch, bestritt die Klagslegitimation der Klägerin und brachte weiter vor, daß die Klägerin eine Abfindungserklärung unterfertigt habe, in welcher sie sich bereit erklärt habe, bezüglich aller Ansprüche aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall nach Bezahlung eines Betrages von S 18.000 restlos abgefunden zu sein.

Die Klägerin beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Kufstein, weil sie an Multipler Sklerose und Knochenkrebs leide und deshalb immer wieder in stationärer Behandlung sei. Die Zureise zum Bezirksgericht Spittal/Drau wäre für sie daher mit großen Beschwerden verbunden.

Der Beklagte sprach sich gegen den Delgierungsantrag aus. Der Prozeßrichter hielt die Delegierung des Bezirksgerichtes Kufstein als Wohnsitzgericht der schwerkranken Klägerin für zweckmäßig, da entscheidungswesentlich der Urkundenbeweis sei und wegen der offensichtlichen Irrtumsanfechtung durch die Klägerin deren Vernehmung vor dem erkennenden Gericht erforderlich sein werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs.1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs.2 JN).

Gegen den Widerspruch einer Partei ist dem Delegierungsantrag nur dann zu entsprechen, wenn die Übertragung der Sache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligten liegt (2 Nd 9/82 ua). Dies kann im vorliegenden Fall aber angenommen werden. Im gegenständlichen Verfahren wird voraussichtlich die Vernehmung der Klägerin vor dem erkennenden Gericht erforderlich sein, der aber infolge ihrer Krankheit die Anreise zum Bezirksgericht Spittal/Drau sehr beschwerlich wäre. Da überdies entscheidungswesentlich voraussichtlich der Urkundenbeweis sein wird, nicht aber die Vornahme eines Ortsaugenscheins im Sprengel des Bezirksgerichtes Spittal/Drau, liegt die beantragte Delegierung auch im wohlverstandenen Interesse des Beklagten, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand beim Gericht des Wohnsitzes der Klägerin durchgeführt werden kann. Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.

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