OGH 4Nd508/88

OGH4Nd508/888.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Linz zu 10 C 792/88 d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Wilhelm P***, Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, wider die beklagte Partei Dr. Heinrich E***, Richter, per Adresse Oberlandesgericht Linz, Gruberstraße 20, wegen Feststellung (Streitwert 30.000 S), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz zu delegieren, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger erhob eine Klage auf Feststellung, daß der Beklagte sein, des Klägers, Recht auf den unparteiischen Richter gemäß Art.6 MRK anzuerkennen habe und verpflichtet sei, alle in seinen Wirkungsbereich möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieses verfassungsmäßige Recht für ihn durchzusetzen; gleichzeitig beantragte der Kläger die Verfahrenshilfe.

Das Prozeßgericht wies den Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Klage ab. Die Klage wies es zurück, weil das Recht auf den unparteiischen Richter gemäß Art.6 MRK nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne; inhaltlich mache der Kläger einen Anspruch nach dem AHG geltend, wofür gemäß § 9 Abs1 AHG das Landesgericht zuständig sei. Daraufhin beantragte der Kläger fristgerecht zunächst die Gewährung der Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Rechtsanwaltes für die Einbringung eines Rekurses und einer "Nichtigkeitsbeschwerde" (ON 5). Das Bezirksgericht Linz wies diesen Antrag mangels Vorlage eines Vermögensbekenntnisses mit Beschluß vom 12.April 1988 "zurück" (ON 9). Der Kläger begehrte daraufhin am 18.4.1988 Verfahrenshilfe für einen Rekurs gegen diesen Beschluß (ON 10). Nach gerichtlicher Belehrung über § 72 Abs3 ZPO erklärte der Kläger, daß sein Schreiben vom 18.April 1988 als Rekurs aufgefaßt werden möge (ON 12).

Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom 31.Mai 1988 (ON 14). Da verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte öffentlich-rechtlichen Charakter hätten und daher wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht im Zivilprozeß durchgesetzt werden könnten, müßte auch ein Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage erfolglos bleiben; der beabsichtigte Rekurs sei daher offenbar aussichtslos und sogar mutwillig. Gegen diesen ihm am 22.Juni 1988 zugestellten Beschluß erhob der Kläger eine am 11.Juli 1988 eingelangte "Nichtigkeitsbeschwerde", die ihm zur Verbesserung durch anwaltliche Unterfertigung zurückgestellt wurde (ON 15 und 16). Am 1.August 1988 überreichte der Kläger neuerlich eine "Nichtigkeitsbeschwerde und Rekurs" - unter anderem - gegen den Beschluß des Erstgerichtes "vom 20.Juli 1988", stellte einen Verfahrenshilfeantrag und begehrte die Delegierung der Verfahren an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz. Bei allen Gerichten dieses Sprengels werde ihm fast überall die Verfahrenshilfe wegen Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit verweigert; das objektive und unparteiische Landesgericht Innsbruck - an das seine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich nach § 9 Abs4 AHG delegiert worden sei - habe hingegen die Verfahrenshilfe gewährt.

Das Bezirksgericht Linz wies das Rechtsmittel des Klägers zurück und seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag des Klägers ist verfehlt.

Nach § 31 Abs1 und 2 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung kommt demnach nur so lange in Frage, als noch eine Verhandlung durchzuführen und eine Entscheidung zu fällen ist. Diese Voraussetzung liegt aber hier nicht vor, weil das Verfahren bereits rechtskräftig beendet ist. Der Kläger hat zwar innerhalb der Rekursfrist von 14 Tagen (§ 521 Abs1 ZPO) ab Zustellung des Beschlusses auf Zurückweisung der Klage einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes gestellt (§ 464 Abs3, § 521 Abs3 ZPO). Da die Abweisung dieses Antrages mit der (bestätigenden) Entscheidung des Rekursgerichtes rechtskräftig geworden ist (§ 528 Abs1 Z 1 und 3 ZPO), hat die Frist zur Erhebung eines Rekurses gegen die Zurückweisung der Klage mit der Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses an den Kläger, sohin mit 22.Juni 1988, begonnen, innerhalb der Frist von 14 Tagen hat der Kläger aber keinen Rekurs erhoben. Damit ist der die Klage zurückweisende Beschluß rechtskräftig geworden und das Verfahren beendet. Kommt es bei dieser prozeßrechtlichen Lage nicht mehr zu einer Verhandlung und Entscheidung, so muß ein Delegierungsantrag ins Leere gehen (vgl. EvBl.1971/165).

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

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