Spruch:
Der Antrag des Klägers, für die Verhandlung und Entscheidung in der beim Kreisgericht Leoben zu 5 Cg 276/88 anhängigen Rechtssache einen außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz liegenden Gerichtshof erster Instanz als örtlich zuständig zu erklären, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dr. Engelbert T*** stützt seinen Delegierungsantrag auf Gründe gemäß § 19 Z 2 JN. Sollten die Richter des Kreisgerichtes Leoben in der vorliegenden Rechtssache tatsächlich befangen sein, wäre dies ein Grund für eine amtswegige Delegation gemäß § 30 JN. Die Befürchtung der Befangenheit sämtlicher Richter eines Gerichtes bildet jedoch keinen Grund für die Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN (Fasching I 232; EvBl. 1958/366).
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