OGH 4Nc18/08x

OGH4Nc18/08x1.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Schenk und den Hofrat Dr. Vogel als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 59 Cg 68/08s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sven N*****, vertreten durch Dr. Gerhard Preisl und Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 21.669,63 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei gemäß § 31 Abs 2 JN den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei, zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache anstelle des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Landesgericht Feldkirch zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt 21.669,63 EUR sA aufgrund der Abrechnung eines Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug. Sie brachte die Klage im Hinblick auf eine Gerichtsstandsvereinbarung beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein.

Der Beklagte zog die zunächst erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurück und stellte den Antrag auf Delegierung der Rechtssache nach § 31 JN an das Landesgericht Feldkirch. Zweckmäßigkeitsgründe (der Wohnsitz des Beklagten sowie dreier von ihm geführter Zeugen in Vorarlberg) sprächen für die beantragte Delegierung.

Die Klägerin sprach sich unter Hinweis auf die Gerichtsstandsvereinbarung sowie ihren Sitz und den Wohnort eines Zeugen in Wien gegen die Delegierung aus.

Das Erstgericht hält eine Delegierung für „durchaus zweckmäßig".

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Parteienvereinbarung begründet wurde, an sich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht (Ballon in Fasching2 I § 31 JN Rz 4 mN aus der Rsp). Anders liegt der Fall dann, wenn nachträglich wesentliche Zweckmäßigkeitsgründe eintraten, auf die die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (Ballon aaO; Mayr in Rechberger³ § 31 JN Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0046198). Die Entscheidung 1 Nd 507/87, wonach eine „ganz allgemein als eine von vielen Vertragsklauseln" getroffene Gerichtsstandsvereinbarung einer Delegierung nicht im Wege stehe, blieb vereinzelt. Auch die Ansicht Mayrs (Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBl 1983, 293 [299]), Gerichtsstandsvereinbarungen, die bloß durch Unterfertigung vorformulierter Vertragsklauseln ohne Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls zustande gekommen seien, sei kein größeres Gewicht beizumessen als der gesetzlichen Zuständigkeit, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits ausdrücklich abgelehnt (RIS-Justiz RS0046198 [T15]).

Hier hat sich der Wohnort des Beklagten (Hörbranz) seit Abschluss des Leasingvertrags und damit der Zuständigkeitsvereinbarung nicht geändert (vgl Beil ./A), sodass die Parteien diesen Umstand bei Vertragsabschluss in ihre Überlegungen einbeziehen konnten. Dass es unzweckmäßig erscheinen mag, ein Verfahren, in dem die überwiegende Anzahl der bisher angebotenen Beweismittel eine örtliche Nahebeziehung zum Sprengel des Landesgerichts Feldkirch aufweisen, in Wien durchzuführen, reicht bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung wegen des Vorrangs der Privatautonomie der Parteien für eine Delegierung nicht aus (4 Nc 16/07a).

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