Spruch:
Der Ablehnungsantrag wird, soweit er sich gegen alle Richter des Oberlandesgerichts Linz richtet, zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit ihrer Klage wegen verschiedener Geldleistungen verbinden die Kläger einen Ablehnungsantrag, der sich gegen alle Richter des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Linz richtet. Sie bringen dazu vor, daß sämtliche bereits gerichtsnotorischen Gründe auf alle Richter zuträfen, insbesondere das Naheverhältnis von Mag. Stefan P***** zu Dr. P*****. Als Befangenheitsgrund betreffend die Richter des Oberlandesgerichts Linz werde der Strafantrag vom April 1999 wider Dr. H*****, Dr. K***** und Dr. F***** geltend gemacht, woraus ersichtlich sei, daß "bereits seit Jahren die betroffenen Straftaten gem. § 299 StGB begünstigt wurden".
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 19 Abs 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügt schon die Besorgnis, daß bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Gründe eine Rolle spielen könnten. Daraus ergibt sich, daß immer nur ganz bestimmte Richter, nicht aber pauschal ein ganzer Senat oder das ganze Gericht abgelehnt werden können (stRsp ua 4 N 516/97; Mayr in Rechberger, ZPO § 19 JN Rz 4 mwN).
Der Ablehnungsantrag der Kläger richtet sich gegen sämtliche Richter des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Linz. Sie führen zwar einzelne Richter an, behaupten aber - mit einer auch insoweit nicht nachvollziehbaren Begründung - nicht bloß deren Befangenheit, sondern die sämtlicher Richter beider Gerichte. Eine derartige Pauschalablehnung ist aber, wie oben ausgeführt, unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof ist für die Entscheidung über den gegen sämtliche Richter des Oberlandesgerichts Linz gerichteten Ablehnungsantrag zuständig. Insoweit war der Ablehnungsantrag als unzulässige Pauschalablehnung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht Linz ist demnach nicht gehindert, über die Ablehnung einzelner seiner Richter sowie sämtlicher Richter des Landesgerichts Linz zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)