Normen
GOG §89a
RAO §9 Abs1a
RL-BA 1977 §42a
RATG §23 Abs1
4 Bkd 5/04 | OGH | 14.02.2005 |
3 Bkd 4/05 | OGH | 19.06.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der dem Rechtsanwalt anvertrauten Interessen ist es erforderlich, dass dieser für Gericht und Behörden, anwaltliche Gegenvertreter und auch unvertretene Gegner telefonisch, und zwar nicht nur zu bestimmten limitierten Zeiten oder unter Verwendungen einer gesondert gebührenpflichtigen Mehrwertnummer, erreichbar ist. Jenen, die nach Anwählung der gesondert kostenpflichtigen Mehrwertnummer einen Gesprächskontakt herstellen, wird eine finanzielle Belastung aufgezwungen, die durch das Gesetz, insbesondere das Rechtsanwaltstarifgesetz nicht gedeckt ist (T1) |
14 Bkd 4/10 | OGH | 06.12.2010 |
Ähnlich; Beisatz: Das unterbliebene Zur‑Verfügung‑Halten von Einrichtungen zur Beteiligung am elektronischen Rechtsverkehr ist daher nur disziplinär anlastbar, wenn Interessen nicht ordnungsgemäß verfolgt werden und den Mandanten aus der unterlassenen Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr Nachteile erwachsen. (T2) |
20 Ds 12/20z | OGH | 15.03.2021 |
Vgl; Beis wie T2 |
28 Ds 10/20i | OGH | 10.11.2021 |
Vgl; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20050214_OGH0002_004BKD00005_0400000_001
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