OGH 3Ob98/98b (RS0110123)

OGH3Ob98/98b27.5.1998

Rechtssatz

Haften zwei Verpflichtete solidarisch für die Bezahlung einer Geldschuld, sind sie als Kläger in einer auf Exekutionsstundung gestützten Klage nach § 36 EO nicht notwendige Streitgenossen.

Normen

EO §36 Ac
ZPO §14 C

3 Ob 98/98bOGH27.05.1998
3 Ob 199/03sOGH22.10.2003

Auch; Beisatz: Sowohl bei der Oppositions-als auch bei Impugnationsklage bildet eine Mehrheit von Klägern nur dann eine einheitliche Streitpartei, wenn sie dies im Titelprozess waren und zusätzlich ein einheitlicher Einwendungstatbestand hinzukommt. Die bloße Solidarhaftung mehrerer Verpflichtete für eine Geldschuld bewirkt keine notwendige Streitgenossenschaft. (T1)

10 Ob 47/13dOGH19.11.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/108

Dokumentnummer

JJR_19980527_OGH0002_0030OB00098_98B0000_001

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