3 Ob 98/98b | OGH | 27.05.1998 |
3 Ob 199/03s | OGH | 22.10.2003 |
Auch; Beisatz: Sowohl bei der Oppositions-als auch bei Impugnationsklage bildet eine Mehrheit von Klägern nur dann eine einheitliche Streitpartei, wenn sie dies im Titelprozess waren und zusätzlich ein einheitlicher Einwendungstatbestand hinzukommt. Die bloße Solidarhaftung mehrerer Verpflichtete für eine Geldschuld bewirkt keine notwendige Streitgenossenschaft. (T1) |
10 Ob 47/13d | OGH | 19.11.2013 |
Auch; Veröff: SZ 2013/108 |
Dokumentnummer
JJR_19980527_OGH0002_0030OB00098_98B0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)