OGH 3Ob98/75 (RS0003991)

OGH3Ob98/7529.4.1975

Rechtssatz

Für die Schadenersatzklage, mit der der betreibende Gläubiger den ihm durch die Nichterfüllung der Äußerungspflicht entstandenen Schaden geltend macht, ist keinesfalls das Arbeitsgericht zuständig, weil der Schadenersatzanspruch mit der gepfändeten Forderung in keinem rechtlichen Zusammenhang steht.

Normen

ArbGG §1 II
EO §301
EO §308 D4

3 Ob 98/75OGH29.04.1975
4 Ob 50/82OGH13.07.1982

Beisatz: Kann das Begehren jedoch auch als Drittschuldnerklage iS des § 308 Abs 1 EO aufgefaßt werden, ist die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes begründet. (T1)

4 Ob 125/83OGH08.11.1983

nur: Für die Schadenersatzklage, mit der der betreibende Gläubiger den ihm durch die Nichterfüllung der Äußerungspflicht entstandenen Schaden geltend macht, ist keinesfalls das Arbeitsgericht zuständig. (T2) Veröff: JBl 1984,686

7 Ob 618/92OGH29.10.1992

nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für die negative Feststellungsklage auf Feststellung, daß der vollstreckbare Anspruch auf Kostenersatz erloschen ist. (T3)

9 ObA 183/99yOGH01.09.1999

Vgl auch

8 ObA 51/07vOGH11.10.2007

Dokumentnummer

JJR_19750429_OGH0002_0030OB00098_7500000_001

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