OGH 3Ob95/85

OGH3Ob95/8516.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. mj.Paula A, geb. am 17.9.1969, und 2. mj.Milan A, geb. am 13.5.1971, beide wohnhaft in Ostrava-Poruba, E.Famiry 1659, CSSR, beide vertreten durch ihre Mutter Karla A, Lagerhalterin, Ostrava-Poruba, E.Famiry 1659, CSSR, diese vertreten durch Dr.Jörg Beirer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die verpflichtete Partei Wenzel A, Fahrafeld, Hainfelderstraße 6/6, wegen Kcs 52.000,-- infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 9.Juli 1985, GZ.14 R 97/85-13, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 20.März 1985, GZ.1 Nc 17/85-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekursgericht wird die Berichtigung seines Beschlusses durch Nachtrag des Ausspruches aufgetragen, ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.

Text

Begründung

Die beiden Betreibenden sind Kinder des Verpflichteten und der Karla A, deren Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes in B vom 18.6.1979, 29 C 638/79, rechtskräftig geschieden wurde. Der Spruch dieses Urteils enthält außer der Entscheidung über das Ehescheidungsbegehren und dem Kostenausspruch folgenden Absatz:

'Das Gericht genehmigt folgendes übereinkommen der Beteiligten:

Für die Zeit nach der Ehescheidung werden die mj.Paula und Milan A in der Erziehung der Antragstellerin belassen.

Der Antragsgegner verpflichtet sich, zum Unterhalt der Paula 450 Kcs und zum Unterhalt des mj.Milan 400 Kcs, immer am 1.Tag jedes Monats im vorhinein zu Handen der Antragstellerin beizutragen. Die von der Rechtskraft der Ehescheidung bis zum ersten Tag des nachfolgenden Monats fälligen Unterhaltsbeträge verpflichtet sich der Antragsgegner binnen drei Tagen von der Rechtskraft der Ehescheidungsentscheidung der Antragstellerin zu bezahlen.'

Das Erstgericht hat den Antrag der betreibenden Parteien, ihnen auf Grund dieses Urteils die Exekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von (zu 1.) 11.320 Kcs und (zu 2.) 10.080 Kcs und der ab 1.4.1985 weiter fortlaufenden Unterhaltsforderung von monatlich (zu 1.) 450 Kcs (zu 2.) 400 Kcs die Exekution zu bewilligen, abgewiesen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Parteien.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß § 528 ZPO sowohl idF vor Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983, als auch in der jetzigen Fassung eine allgemeine Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses an den Obersten Gerichtshof darstellt, die gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist. Durch die Bestimmung des § 83 Abs.3 EO (ebenso § 239 Abs.3 EO) wird lediglich eine Ausnahme hinsichtlich des Rechtsmittelausschlusses nach § 528 Abs.1 Z 1 ZPO statuiert: Gegen einen bestätigenden Beschluß (gegen den bestätigenden Teil einer Entscheidung) zweiter Instanz steht - anders als sonst - ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof offen. Alle anderen Beschränkungen des Revisionsrekurses gelten auch im Exekutionsverfahren auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels. Nur hinsichtlich der Regel des § 528 Abs.1 Z 1 ZPO ist daher § 83 Abs.3 EO eine lex spezialis. Auch diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 53/90, 3 Ob 134/84).

Nach den aktenkundigen (AS 53 f) Wechselkursen der Österreichischen Nationalbank besteht kein Zweifel, daß der Beschwerdegegenstand hinsichtlich jeder der beiden betreibenden Parteien S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteigt. Das Rekursgericht hat daher gemäß § 526 Abs.3, § 500 Abs.3 ZPO auszusprechen, ob der Rekurs nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist. Diesen Ausspruch hat das Rekursgericht unterlassen. Es wird ihn gemäß den §§ 430, 419 ZPO nachzutragen (MietSlg. 35.814 ua.) und den Akt sodann neuerlich vorzulegen haben.

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