Rechtssatz
Die Verrechnung nach der Dispositivbestimmung des § 1416 ABGB setzt voraus, dass mehrere Schuldposten desselben Schuldners an denselben Gläubiger in Frage stehen.
3 Ob 234/06t | OGH | 30.11.2006 |
Auch; Beisatz: Ein Rückgriff auf die Anrechnungsregel des § 1416 ABGB kann nur bei Vorliegen mehrerer von einander abgegrenzter Schulden gelten. (T1) |
4 Ob 17/14z | OGH | 20.05.2014 |
Vgl; Beisatz: Hier: Leistung einer Abschlagszahlung der Bürgin an die Bank für die gänzliche Entlassung aus der Haftung als Bürgin führt (ohne Widmung der Abschlagszahlung) nicht zur Anrechnung auf die nächsten, noch ausständigen Ratenzahlungen des Schuldners gegenüber der Bank. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19800618_OGH0002_0030OB00094_7900000_001
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