OGH 3Ob93/84

OGH3Ob93/8412.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Warta, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei F*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Willibald und Dr. Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wider die verpflichtete Partei Firma E*****, wegen 92.709,84 S samt Nebengebühren, infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. Juli 1984, GZ 1 R 345/84-7, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hermagor vom 13. Juni 1984, GZ E 604/84-4, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten E 604/84 und E 192/84 sowie das Pfändungsprotokoll E 296/84-2 je des Bezirksgerichts Hermagor sowie der Akt 1 R 345/84 des Landesgerichts Klagenfurt werden dem Landesgericht Klagenfurt zur amtswegigen Berichtigung seines Beschlusses vom 20. Juli 1984, GZ 1 R 345/84-7, durch Beisetzen des nach § 78 EO und den §§ 526 Abs 3 und 500 Abs 3 ZPO nötigen Ausspruchs, ob der Rekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und einer kurzen Begründung dieses Ausspruchs zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs der betreibenden Partei gegen die auf die §§ 200 Z 3 und 282 EO gestützte Einstellung des Verkaufsverfahrens zurück.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den Zurückweisungsbeschluss der zweiten Instanz aufzuheben und dieser eine Sachentscheidung aufzutragen, allenfalls diese selbst zu treffen.

Da diesbezüglich in der Exekutionsordnung nichts anderes bestimmt ist, sind für die Frage der Zulässigkeit dieses Rekurses nach § 78 EO die Bestimmungen der ZPO anzuwenden. Diese Bestimmungen wurden durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geändert, darunter durch Art IV Z 114 § 526 Abs 2 und 3 und durch Z 116 § 528. Für die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts galt daher gemäß § 526 Abs 3 ZPO „der § 500 sinngemäß“. Das Rekursgericht hatte deshalb auszusprechen, ob der Rekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen (§ 500 Abs 3 ZPO). Nach § 528 Abs 2 ZPO ist in allen nicht schon im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle genannten Fällen der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts, daher auch bei Zurückweisungsbeschlüssen eines Rekursgerichts, nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO vorliegen. Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Rekurs nicht zulässig sei, so kann dagegen gemäß § 528 Abs 2 ZPO nur ein außerordentlicher Rekurs erhoben werden, für den sinngemäß die Bestimmungen über die außerordentliche Revision (§ 505 Abs 3 ZPO) gelten.

Das Rekursgericht hat den hier mit Rücksicht auf den betriebenen Betrag nach den vorstehenden Ausführungen zufolge § 78 EO, §§ 526 Abs 3 und 500 Abs 3 ZPO zwingenden Ausspruch, ob der Rekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, unterlassen (ebenso 1 Ob 752/83, 3 Ob 133/83, ÖBl 1984, 50 ua). Diese Unterlassung stellt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts dar, die nach den gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden §§ 430 und 419 ZPO berichtigt werden kann und wegen der Notwendigkeit des übergangenen Ausspruchs auch berichtigt werden muss (EvBl 1984/15 ua).

Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Rekurs nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, dann wäre, der bereits erstattete Rekurs der betreibenden Partei allenfalls nach § 84 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 zur Verbesserung durch auf die Begründung dieses Ausspruchs eingehende ergänzende Anführung der im sinngemäß anzuwendenden § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.

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