OGH 3Ob92/26i

OGH3Ob92/26i2.6.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in den den Antragsteller J* H*, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, betreffenden Rechtssachen des Bezirksgerichts Klagenfurt zu AZ 2 Ps 36/25y, AZ 2 C 14/25g, AZ 14 C 760/25a und AZ 2 C 9/25x, hier jeweils wegen Delegierung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 25. Februar 2026, GZ 4 Nc 1/26x‑5, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00092.26I.0602.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

[1] Der Antragsteller beantragte in den ihn betreffenden, oben genannten Verfahren beim Oberlandesgericht Graz deren Delegierung nach § 31 JN an ein (nicht genanntes) Bezirksgericht „außerhalb des Sprengels des Landesgerichts Klagenfurt“, „vorzugsweise in die Steiermark“.

[2] Das Oberlandesgericht Graz wies den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller mache keinen für eine Delegierung nach § 31 JN tauglichen Grund geltend.

[3] Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Delegierungsantrag stattgegeben werde und die Rechtssachen an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien delegiert werden mögen; hilfsweise wird ein Aufhebungs‑ und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Rekurs ist nicht berechtigt.

[5] 1. Entscheidungen des zuständigen Oberlandesgerichts in Delegierungsfragen werden in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion getroffen und sind daher – ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO – mittels Rekurses bekämpfbar (vgl RS0116349; RS0046243).

[6] 2. Die Beurteilung einer Delegierung nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RS0046333; RS0053169). Ein Delegierungsantrag dient hingegen nicht dazu, bisher erfolglose Ablehnungsanträge einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen (RS0046333) und kann auch sonst nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (RS0073042).

[7] 3. Wie bereits der Antrag zeigt auch der Rekurs nicht ansatzweise auf, dass eine Zweckmäßigkeit in diesem Sinn vorliegt. Die Behauptung, die Vorsteherin des Bezirksgerichts Klagenfurt sei befangen, sie sei aber „die interne Kontroll- und Korrekturinstanz“ des Gerichts, weshalb die „gesetzlichen Mechanismen zur Sicherung eines fairen Verfahrens wie die Dienstaufsichtsbeschwerde oder die Behandlung von Ablehnungsanträgen nicht mehr greifen“ könnten, ist gerade kein taugliches Argument zur Begründung der Zweckmäßigkeit der Delegierung.

[8] 4. Im Übrigen hätte erst nach erfolgreicher Ablehnung aller Richter eines in einer bestimmten Rechtssache zuständigen Gerichts eine Delegierung nach § 30 JN zu erfolgen. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.

[9] 5. Da der Delegierungsantrag schon seinem Inhalt nach unbegründet war, durfte das Oberlandesgericht Graz von der Einholung der in § 31 Abs 3 Satz 2 JN vorgesehenen Äußerungen Abstand nehmen. Aus diesem Grund bedurfte es – entgegen den Ausführungen im Rekurs – auch keines Verbesserungsverfahrens wegen der bisher fehlenden Benennung des Gerichts, an das die Delegierung erfolgen soll (vgl RS0118473; 9 Nc 8/11t [Pkt 1]; 1 Nc 3/10x; 4 Nc 21/19d [Pkt 2]; 1 Nc 12/19h).

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