OGH 4Nc21/19d

OGH4Nc21/19d30.9.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.‑Prof. Dr. Brenn als weitere Richter über den Delegierungsantrag des Einschreiters Mag. R***** P*****, vom 3. Juni 2019 und den Ergänzungsantrag vom 7. Juli 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0040NC00021.19D.0930.000

 

Spruch:

Die Delegierungsanträge werden in Bezug auf die davon betroffenen zivilgerichtlichen Verfahren zurückgewiesen.

Der Eventualantrag auf Aufhebung und Nichtigerklärung der in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit seinen direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingaben vom 3. 6. 2019 und vom 7. 7. 2019 stellte der Einschreiter den Antrag, die Zivilrechtssachen 5 C 41/16d, 2 C 353/17g, 6 C 135/16k, 6 C 136/16g, 6 C 132/17w, 6 C 133/17t, 6 C 112/18f und 6 C 113/18b alle BG V*****, 4 R 117/19a und 4 R 118/19y LG K*****, 15 C 391/18h BG K*****, sowie 69 Cg 31/18y LG K***** (5 R 45/19f und 5 R 46/19b OLG G*****) und 20 Nc 3/18m LG K***** (5 R 57/19w OLG G*****) „aufzuheben bzw für nichtig zu erklären und diese an den Gerichtssprengel Wien zu delegieren“. Dies begründete er damit, dass er seit 2015 im Gerichtssprengel Graz alle Prozesse verliere. Aus Gründen der Notwendigkeit und der Zweckmäßigkeit seien die Verfahren daher „an den Gerichtssprengel Wien“ zu delegieren.

In Bezug auf diese Verfahren sind die Delegierungsanträge unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1.  Die aufgezählten, den Einschreiter oder die von ihm vertretene Gesellschaft betreffenden zivilgerichtlichen Verfahren sind bereits rechtskräftig beendet. Nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens ist eine Delegierung von vornherein ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass eine Delegierung nach § 30 JN nicht beantragt werden kann und zudem voraussetzen würde, dass ein Gericht aufgrund der festgestellten Ausgeschlossenheit oder Befangenheit sämtlicher Richter an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert wäre, was hier nicht der Fall ist. Ein auf § 31 JN gegründeter Delegierungsantrag kann weder auf Ablehnungsgründe noch auf das Vorliegen ungünstiger oder angeblich unrichtiger Entscheidungen oder Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts gestützt werden. Über den Delegierungsantrag zu den Verfahren 69 Cg 31/18y und 20 Nc 3/18m jeweils LG K***** wurde vom Obersten Gerichtshof bereits zu 1 Nc 12/19h entschieden.

2. In Bezug auf die angeführten zivilgerichtlichen Verfahren waren die Delegierungsanträge zurückzuweisen. Die gemäß § 31 Abs 3 JN vorgesehene Einholung einer Äußerung der Gegenpartei und des an sich zuständigen Gerichts konnte unterbleiben und über die Anträge ohne Verbesserungsverfahren entschieden werden, weil diese schon ihrem Inhalt nach verfehlt sind (vgl 4 Ob 17/10b).

3.  Über den Delegierungsantrag zu den Strafverfahren 16 St 171/18i StA K*****, 4 U 28/16w BG V***** und 80 Hv 61/19p LG K***** ist nicht der 4. Zivilsenat des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung berufen. Die im Delegierungsantrag vom 3. 6. 2019 genannten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen nicht in die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs.

4.  Zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen ist der Oberste Gerichtshof nur im Rahmen eines förmlichen Verfahrens unter Einhaltung des Instanzenzugs berufen. Auch der Eventualantrag erweist sich daher als unzulässig.

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