European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00009.17W.0222.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf:
1. Mit seiner Behauptung, die von den Streitteilen erzielte Einigung habe nur einen grundsätzlichen Konsens dargestellt, der infolge Schriftformvorbehalts und mangels nachfolgender schriftlicher Vereinbarung nicht bindend sei, entfernt sich der Beklagte von den gegenteiligen Feststellungen.
2. Zwar hat die Klägerin – als sie durch Begleichung der Verbindlichkeiten der GmbH, deren Gesellschafter die Streitteile damals waren, gegenüber Dritten (nämlich den von der GmbH beauftragten Professionisten) entsprechend der Vereinbarung der Streitteile indirekt die Schuld des Beklagten gegenüber der GmbH bezahlte – dieser gegenüber weder vor noch bei den Zahlungen ausdrücklich die Forderungseinlösung gemäß § 1422 ABGB erklärt. Eine solche Erklärung kann allerdings nach ständiger Rechtsprechung auch konkludent abgegeben bzw nach den Umständen des Falls als selbstverständlich vorausgesetzt werden (RIS-Justiz RS0033441 [T2, T4, T5]), was hier ausgehend vom festgestellten Sachverhalt zu bejahen ist.
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