OGH 3Ob87/74 (RS0061615)

OGH3Ob87/7428.5.1974

Rechtssatz

"Außenstellen", "Verkaufsbüros", "Zweigstellen", ja sogar registrierte Zweigniederlassungen eines Kaufmannes oder einer Handelsgeschäfte betreibenden Gesellschaften haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, Rechtsträger ist vielmehr in allen diesen Fällen der Kaufmann bzw die Gesellschaft selbst.

Normen

HGB §13

3 Ob 87/74OGH28.05.1974

Veröff: HS 9014

9 ObA 19/88OGH01.06.1988

Auch; Veröff: SZ 61/140

8 Ob 14/92OGH10.09.1992

nur: "Außenstellen", "Verkaufsbüros", "Zweigstellen", ja sogar registrierte Zweigniederlassungen eines Kaufmannes oder einer Handelsgeschäfte betreibenden Gesellschaften haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. (T1) Veröff: RdW 1993,181 = WBl 1993,57

9 ObA 43/09bOGH02.06.2009

Auch; Beisatz: Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger ist vielmehr die Handelsgesellschaft selbst, die somit auch Partner des Arbeitsvertrags ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19740528_OGH0002_0030OB00087_7400000_003

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