European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00085.26K.0623.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Exekutionsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagte führt als Betreibende gegen die Klägerin als Verpflichtete aufgrund eines in einem Klauselprozess ergangenen Unterlassungsurteils Exekution gemäß § 355 EO.
[2] Die Vorinstanzen wiesen die Impugnationsklage ab. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
[3] In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es der Klägerin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[4] 1. Bestreitet der Verpflichtete, den als Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungstitel behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, so kann er sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen einen Strafbeschluss Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben (RS0123123). Der Impugnationsklage ist soweit stattzugeben, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung bzw den Strafbeschlüssen zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen (Verstöße) tatsächlich nicht oder nicht schuldhaft gesetzt hat (RS0116292 [T1]; RS0000939 [T1]). Bestreitet der Verpflichtete hingegen, dass der im Exekutionsantrag behauptete Sachverhalt rechtlich ein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs‑ oder Unterlassungsgebot (einen Titelverstoß) begründet, so steht ihm dafür nur der Rekurs, nicht auch die Impugnationsklage zur Verfügung (RS0123123 [T1]; RS0000072).
[5] 2.1. Die Klägerin stützte ihre Impugnationsklage im Wesentlichen darauf, dass im Titelverfahren die hier relevanten Klauseln lediglich als Verstöße gegen § 864a ABGB und nicht auch als solche gegen § 879 Abs 3 ABGB beurteilt worden seien. Sie verwende nicht mehr die im Titelverfahren beanstandeten Klauseln, sondern sinngleiche, bei denen sie allerdings die geforderte Transparenz wahre, weshalb sie in Wahrheit nicht gegen das Unterlassungsgebot verstoßen habe.
[6] 2.2. Der Klägerin ist zunächst darin zuzustimmen, dass es entgegen der Ansicht der Vorinstanzen auf die inhaltliche Begründung des Exekutionstitels ankommt, weil es für die im Rahmen des Impugnationsverfahrens zu prüfende Frage, ob die Klägerin die von der Beklagten im Exekutionsantrag behaupteten Verstöße gegen den Exekutionstitel begangen hat, im vorliegenden Fall darauf ankommt, ob die inkriminierten Klauseln nur als unzulässig gemäß § 864a ABGB erkannt wurden, was nicht zwingend auch für sinngleiche Klauseln gelten müsste, oder aber auch gemäß § 879 Abs 3 ABGB, was auf die nun von der Klägerin verwendeten sinngleichen Klauseln durchschlagen würde. Im Ergebnis ist für die Klägerin daraus allerdings nichts zu gewinnen, weil ihr Vorbringen in der Impugnationsklage tatsachenwidrig ist. Aus der von ihr ins Treffen geführten Berufungsentscheidung im Titelverfahren ergibt sich nämlich, dass das Oberlandesgericht Wien – wenn auch nur der Vollständigkeit halber – einen Verstoß der dortigen Klausel 15 auch gegen § 879 Abs 3 ABGB bejahte.
[7] 3.1. Die Klägerin machte in ihrer Impugnationsklage weiters geltend, dass der Großteil der im Exekutionsantrag behaupteten Verstöße gegen das Unterlassungsgebot nicht von ihr zu verantworten sei, weil es sich um Buchungen über Drittanbieter gehandelt habe, auf die sie keinen Einfluss habe.
[8] 3.2. Auf das damit behauptete fehlende Verschulden kann sich die Klägerin allerdings schon deshalb nicht erfolgreich berufen, weil die Beklagte ihren Exekutionsantrag nicht etwa nur auf die Verwendung der Klauseln, sondern ausdrücklich auch darauf gestützt hat, dass die Klägerin sich entgegen dem Unterlassungstitel im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern auf die unzulässigen Klauseln berufen habe, weshalb Individualprozesse gegen sie geführt werden mussten.
[9] 4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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