OGH 3Ob83/60 (RS0060636)

OGH3Ob83/601.3.1960

Rechtssatz

Das Rekursgericht hat in Grundbuchssachen nur auf Grund des Akteninhaltes zu entscheiden und ist nicht berechtigt, den angefochtenen Beschluß zur Durchführung sachlicher Erhebungen aufzuheben.

Normen

GBG §95 Abs1
GBG §122 D

3 Ob 83/60OGH01.03.1960

Veröff: SZ 33/24

5 Ob 151/75OGH23.09.1975

Beisatz: Die Aufhebung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine sachliche Erledigung des Gesuches nicht erfolgt ist, sondern dieses aus Formalgründen abgewiesen wurde (vgl 5 Ob 191/62). Die Aufhebung kann auch dann in Betracht kommen, wenn das Rekursgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die vom Erstgericht angenommenen Abweisungsgründe nicht vorliegen, das Lustrum aber unvollständig oder offenbar unrichtig ist. Es bildet keinen Nichtigkeitsgrund, wenn das Rekursgericht eine gesetzwidrigen Aufhebungsbeschluß gefaßt hat. (T1)

5 Ob 215/03hOGH07.10.2003

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19600301_OGH0002_0030OB00083_6000000_001

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