European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00083.15Z.0520.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Das Rekursgericht bewilligte dem Betreibenden infolge dessen Rekurses die Unterlassungsexekution nach § 355 EO und verhängte über den Verpflichteten wegen eines behaupteten Verstoßes gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe von 200 EUR. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 5.000 EUR übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Der vom Verpflichteten dagegen erhobene (als „Rekurs“ bezeichnete) Revisionsrekurs ist tatsächlich unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
§ 528 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (RIS‑Justiz RS0002511). Aufgrund des ‑ auch den Obersten Gerichtshof bindenden (RIS‑Justiz RS0042515) ‑ Ausspruchs des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.
Die Einleitung eines Verbesserungs-verfahrens wegen des in der fehlenden Anwaltsunterschrift liegenden Formmangels des Rechtsmittels (RIS‑Justiz RS0002328) ist in diesem Fall ebenso entbehrlich wie die vorherige Entscheidung des Erstgerichts über den im Rechtsmittelschriftsatz gestellten Verfahrenshilfeantrag, könnte doch der Revisionsrekurs auch durch eine fachkundige Vertretung des Verpflichteten nicht zulässig werden (RIS‑Justiz RS0120029; RS0005946 [T1, T11]).
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