OGH 3Ob7/96 (RS0102734)

OGH3Ob7/9624.1.1996

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche hat schon im Exekutionsantrag darzutun, daß die Exekutionsführung trotz des nach § 10 Abs 1 KO eingetretenen Vollstreckungsschutzes zulässig ist, weil zur Befriedigung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche ausschließlich an konkursfreien Sachen des Gemeinschuldners Befriedigungsrechte begründet werden sollen (so schon SZ 66/171). Wenn weder im Exekutionsantrag noch im erstinstanzlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß eine eingeschränkte Exekutionsführung zum Ausdruck kommt und überdies auch Unterhaltsrückstände in der Zeit vor der Konkurseröffnung Antragsgegenstand sind, also auch auf die Konkursmasse gegriffen wird, kann dem Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten ein Rechtsmittelrecht gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht abgesprochen werden.

Normen

EO §54
EO §65 B
ABGB §140 Ag
KO §10 Abs1
KO §81 Abs1

3 Ob 7/96OGH24.01.1996
3 Ob 2069/96bOGH24.04.1996

nur T1

3 Ob 2070/96zOGH24.04.1996

nur: Wenn weder im Exekutionsantrag noch im erstinstanzlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß eine eingeschränkte Exekutionsführung zum Ausdruck kommt und überdies auch Unterhaltsrückstände in der Zeit vor der Konkurseröffnung Antragsgegenstand sind, also auch auf die Konkursmasse gegriffen wird, kann dem Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten ein Rechtsmittelrecht gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht abgesprochen werden. (T1)

3 Ob 205/00vOGH26.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn ohne Beschränkung auf konkursfreie Einkünfte die Exekution bewilligt wurde, ist der Masseverwalter befugt, zwecks Geltendmachung der Exekutionssperre Rekurs zu erheben. (T2); Veröff: SZ 74/31

3 Ob 206/00sOGH26.02.2001

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19960124_OGH0002_0030OB00007_9600000_001

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