Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 14. 3. 1978, GZ E 341/78-1, wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung rückständiger Unterhaltsbeträge und des laufenden Unterhalts die Exekution durch Pfändung des Arbeitseinkommens des Verpflichteten bewilligt.
Mit Schriftsatz vom 21. 3. 1984, ON 2, beantragte der Verpflichtete die Aufschiebung dieser Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO, weil er eine Klage gemäß § 35 EO erhoben habe.
Das Erstgericht bewilligte die Aufschiebung der Exekution.
Das Rekursgericht wies den Antrag auf Aufschiebung der Exekution ab und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteige.
Mit Urteil vom 25. 4. 1984, GZ C 2884-4, sprach das Erstgericht aus, dass die Exekution seit 11. 1. 1983 unzulässig ist. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Über Antrag des Verpflichteten wurde die Exekution mit Beschluss des Erstgerichts vom 25. 6. 1984, ON 7, eingestellt.
Der Verpflichtete bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichts über seinen Aufschiebungsantrag mit Revisionsrekurs und stellt den Antrag, diese Entscheidung dahin abzuändern, dass seinem Antrag stattgegeben werde.
Der Revisionsrekurs ist - ohne dass auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob die Zulässigkeits-voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO vorliegen, die das Rekursgericht mit dem Ausspruch, der Wert des Streitgegenstands übersteige 15.000 S, vermutlich bejahen wollte, ohne dies aber iSd § 528 Abs 2 ZPO auszusprechen - unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung eines jeden Rechtsmittels das Vorhandensein einer Beschwer des Rechtsmittelwerbers, die auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung gegeben sein muss. Der Verpflichtete hat die Aufschiebung der Exekution bis zur Rechtskraft des über seine Klage ergehenden Urteils beantragt. Da das Urteil über diese Klage bereits rechtskräftig geworden ist, ist die Zeit, für die die Aufschiebung beantragt wurde, abgelaufen. Einer Überprüfung der den Aufschiebungsantrag abweisenden Entscheidung käme daher nur mehr theoretische Bedeutung zu (MietSlg 32.858, 33.727 ua). Das Rechtsmittel des Verpflichteten ist deshalb unzulässig, denn es ist nicht Sache der übergeordneten Instanz, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Heller-Berger-Stix 648, MietSlg 34.826, 34.827 ua). Das Interesse an einer Abänderung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz, die für sich allein gemäß § 78 EO, § 528 Abs 1 Z 2 ZPO gar nicht angefochten werden kann, reicht zur Annahme der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht aus (Heller-Berger-Stix aaO, MietSlg 32.780, 33.727 ua).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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