OGH 3Ob7/77 (RS0057374)

OGH3Ob7/7719.4.1977

Rechtssatz

Ob es der geschiedenen Ehefrau als schwere Verfehlung anzulasten ist, wenn sie verschiedene ihr auf Grund des seinerzeitigen ehelichen Zusammenlebens bekannte, aber für den anderen Ehegatten sehr nachteilige Umstände dritten Personen eröffnet, hängt einerseits von der Art und Gewichtigkeit der bekanntgegebenen Umstände sowie von der Art ihrer Weitergabe und damit von dem Auswirkungen derselben auf die Interessenssphäre des geschiedenen Mannes ab. Die Mitteilung von ehrenrührigen Tatsachen ua zB strafgerichtlicher Verurteilung an eine gegnerische wahlwerbende Gruppe bei einer Betriebsratswahl, fälschlicher Behauptung der Erschleichung von Gewerbeberechtigungen, ist eine schwere Verfehlung.

Normen

EheG §74

3 Ob 7/77OGH19.04.1977
6 Ob 549/84OGH26.04.1984

nur: Ob es der geschiedenen Ehefrau als schwere Verfehlung anzulasten ist, wenn sie verschiedene ihr auf Grund des seinerzeitigen ehelichen Zusammenlebens bekannte, aber für den anderen Ehegatten sehr nachteilige Umstände dritten Personen eröffnet, hängt einerseits von der Art und Gewichtigkeit der bekanntgegebenen Umstände sowie von der Art ihrer Weitergabe und damit von dem Auswirkungen derselben auf die Interessenssphäre des geschiedenen Mannes ab. (T1)

2 Ob 554/88OGH30.08.1988

nur T1

3 Ob 115/90OGH30.01.1991

nur T1; Veröff: JBl 1991,589

3 Ob 90/07tOGH28.06.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Schon ein einmaliger Verstoß gegen ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Unterhaltspflichtigen kann, wenn dadurch in Schädigungsabsicht das wirtschaftliche Fortkommen massiv gefährdet wird, nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterhaltsverwirkung auslösen. (T2)

3 Ob 192/11yOGH22.02.2012

Ähnlich

3 Ob 152/16yOGH22.09.2016

Auch; nur T1

7 Ob 181/17vOGH26.09.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19770419_OGH0002_0030OB00007_7700000_001

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