Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Hauptklagebegehren des Inhalts, es werde festgestellt, dass das aufgrund des Kaufvertrags vom 5. März 1962 in den Punkten II., IX. und X. vereinbarte Wiederkaufsrecht zugunsten des Klägers ob EZ *****, bestehend aus GSt-Nr. 5216/2 im Ausmaß von 707 m2 sowie aus GSt-Nr. 1578 im Ausmaß von 209 m2, Gesamtfläche 916 m2, welches weiters zu TZ ***** im Lastenblatt dieser Liegenschaft zu C-LNR 1 a b) für den Kläger grundbücherlich einverleibt ist, im Falle der Weiterveräußerung der genannten Liegenschaft durch den Beklagten an die Lgesellschaft mbH O*****, wirksam sei und aufrecht bestehe;
und das Eventualklagebegehren des Inhalts, der Kaufvertrag vom 5. März 1962, mit welchem das Allein-Eigentumsrecht für den Beklagten ob der obgenannten Liegenschaft einverleibt worden sei, sei zur Gänze nichtig, werde aufgehoben und das Alleineigentumsrecht des Beklagten ob der Liegenschaft unter B-LNR 1 gelöscht, bzw. sei der Beklagte schuldig, in die Einverleibung der Löschung seines Allein-Eigentumsrechts ob der obgenannten Liegenschaft einzuwilligen und sein Allein-Eigentum ob der obgenannten Liegenschaft wegen Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 5. März 1962 TZ *****, an den Kläger zurück zu übertragen,
werden abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.215,94 EUR (darin 369,32 EUR USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit 2.601,06 EUR (darin 292,04 EUR USt und 848,82 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und die mit 2.250,44 EUR (darin 198,24 EUR USt und 1.061 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 5. März 1962 (im Folgenden nur Kaufvertrag) erwarb (der 1924 geborene) Beklagte als Käufer vom (1903 geborenen) Vater des (1949 geborenen) Klägers als Verkäufer das Teilstück einer Liegenschaft. Die hier relevanten Punkte des Kaufvertrags lauten:
...
II.
Der Verkäufer behält sich für sich und seinen Sohn ... [Kläger] das Wiederkaufsrecht am Kaufsgrundstück und an allen darauf allenfalls in der Zwischenzeit errichteten Baulichkeiten vor. Dieses Wiederkaufsrecht kann von den Berechtigten jedoch frühestens nach dem Ableben des Käufers und der Eltern des Käufers ... geltend gemacht werden. Nach dem Ableben dieser drei Personen kann jedoch der Verkäufer und nach dessen Ableben sein Sohn ... jederzeit die Kaufliegenschaft zurückkaufen. Hiebei hat der Verkäufer bzw. dessen Sohn ... den gleichen Kaufpreis für das Kaufgrundstück zu bezahlen, wie er jetzt für den Käufer vereinbart worden ist.
...
IX.
Sohin geben die Vertragsteile ihre ausdrückliche Einwilligung
...
2.) in dieser neu eröffneten E.Zl.:
a) zur Einverleibung des Wiederkaufsrechts im Sinne der Bestimmungen dieses Vertrages für ... und ... [Vater des Klägers und Kläger] ...
X.
Von den Wiederkaufsberechtigten kann das Wiederkaufsrecht nach dem Ableben des Käufers und der Eltern des Käufers bis zum Ableben geltend gemacht werden, ist also nicht auf eine bestimmte Zeit nach dem Ableben des Käufers und der Eltern des Käufers beschränkt.
...
Es bestehen dann noch Festlegungen über die Ermittlung des Wiederkaufspreises, auch im Zusammenhang mit der Bewertung und Schätzung allfälliger Baulichkeiten sowie dessen Entrichtung. Der Vertrag wurde noch 1962 grundbücherlich durchgeführt. Der Beklagte ist somit auf Grund dieses Kaufvertrags seit 1962 Alleineigentümer der im Spruch genannten Liegenschaft. Unter C-LNr. 1a ist ob dieser Liegenschaft das Wiederkaufsrecht für den Kläger und dessen Vater einverleibt. Der im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags erst 13jährige Kläger trat dem Kaufvertrag nicht bei. Der Vater des Klägers und die Eltern des Beklagten sind bereits verstorben.
Der Beklagte errichtete in der Folge auf dieser von ihm benützten Liegenschaft eine Frühstückspension und verkaufte am 1. Februar 2000 die Liegenschaft an eine näher genannte GmbH. In diesem Kaufvertrag wird auf das Wiederkaufsrecht hingewiesen, zugleich allerdings festgehalten, dass der Vater des Klägers bereits verstorben sei und in Ansehung des Klägers eine unzulässige Rechtseinräumung vorliege, weil das Wiederkaufsrecht nur für den Verkäufer selbst eingeräumt werden könne. Der Beklagte brachte beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 15 Cg 183/00i eine Klage auf Löschung des Wiederkaufsrechts des Klägers ein. Das Verfahren über diese Klage ist unterbrochen.
Der Kläger stellte mit seiner Widerklage die aus dem Spruch ersichtlichen Hauptbegehren und subsidiären Eventualbegehren.
Das Wiederkaufsrecht sei rechtsgültig vereinbart und verbüchert worden. Die intensive vertragliche Ausgestaltung des Wiederkaufsrechts zeige dessen wichtigen Stellenwert für beide Vertragsteile. Da der Beklagte noch lebe, sei der Wiederkaufsfall noch nicht eingetreten. Doch habe der Kläger im Hinblick auf den vom Beklagten bereits mit einer GmbH abgeschlossenen Kaufvertrag ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung seines - vom Kläger bestrittenen - Wiederkaufsrechts. Zum Eventualbegehren wurde vorgetragen, der Kaufvertrag wäre ohne die essentiellen und vertraglich vereinbarten Bestimmungen über das Wiederkaufsrecht zugunsten des Klägers nicht abgeschlossen worden. Bei Unwirksamkeit des zugunsten des Klägers vereinbarten und verbücherten Wiederkaufsrechts wäre der gesamte Kaufvertrag mit Nichtigkeit oder Unwirksamkeit behaftet, weil dies dem Parteiwillen bzw. dem Geschäftszweck des Kaufvertrags entsprochen habe.
Der Beklagte wendete ein, das zu Gunsten des Klägers im Kaufvertrag vereinbarte Wiederkaufsrecht sei unwirksam, sei doch damit eine Umgehung der für dieses Recht normierten Unvererblichkeit und Unübertragbarkeit versucht worden. Überdies liege eine "ungebührliche" Ausdehnung der Dauer des Wiederkaufsrechts über die (bereits abgelaufene) Lebenszeit des Verkäufers hinaus vor. Auch die grundbücherliche Eintragung des Wiederkaufsrechts zu Gunsten des Klägers ändere nichts an dieser Rechtslage.
Das Erstgericht erkannte unter Bejahung des Feststellungsinteresses des § 228 ZPO iSd Hauptklagebegehrens, weil das Wiederkaufsrecht zugunsten des Klägers rechtswirksam zustande gekommen sei. Die Bestimmung des § 1070 ABGB sei nach Lehre und Rsp nicht wörtlich anzuwenden, sondern ausdehnend auszulegen. Im Sinne der Entscheidung 6 Ob 610/93 könne davon ausgegangen werden, dass § 1070 ABGB nicht etwa eine Einräumung eines dem Inhalt eines Wiederkaufsrechts entsprechenden Kaufrechts an eine vom Verkäufer verschiedene Person grundsätzlich unzulässig mache. Da von einer unabschätzbaren Dauer der Bindung des Beklagten an die beliebig ausübbare Gestaltungsmacht des Klägers nicht die Rede sein könne, sei kein Grund ersichtlich, warum die Einräumung eines Wiederkaufsrechts zu Gunsten des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses minderjährigen Klägers eine auch nicht ungefähr zeitlich abschätzbare Bindung hervorrufen solle.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Indem von allem Anfang an ein Wiederkaufsrecht nicht nur des Verkäufers, sondern auch seines Sohnes vereinbart worden sei, habe keine Übertragung des Wiederkaufsrechts stattgefunden, weshalb auch kein Verstoß gegen die zwingenden Grundsätze des § 1070 ABGB vorliege. Die Einräumung des Wiederkaufsrechts (auch) zu Gunsten des Klägers sei ein Wiederkaufsvorbehalt zu Gunsten eines Dritten, der in der Entscheidung SZ 8/355 nur für den Fall für wirksam erachtet worden sei, dass der Dritte dem Vertrag beigetreten sei. Eine dogmatisch zwingende Begründung dafür, dass der Dritte dem Vertrag beigetreten sein müsste, sei aber dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht teile die in der Lehre - soweit ersichtlich - einheitlich vertretene Auffassung, dass ein Wiederkaufsrecht zu Gunsten eines Dritten vereinbart werden könne, weil es dem Zweck des § 1070 ABGB grundsätzlich nicht zuwiderlaufe, und es zur Wirksamkeit eines solchen zu Gunsten eines Dritten eingeräumten Wiederkaufsrechts nicht des Beitritts des Dritten zum Vertrag bedürfe. Werde die Möglichkeit der Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts zu Gunsten eines Dritten bejaht, dann sei nicht einzusehen, weshalb es nur zu Gunsten eines Dritten und nicht auch zu Gunsten eines Dritten neben dem Verkäufer selbst eingeräumt werden dürfte. Sei es aber zulässig, ein Wiederkaufsrecht zu Gunsten eines Dritten zu vereinbaren, sei naturgemäß auf dessen Lebenszeit abzustellen, und nicht auf die Lebenszeit des ursprünglichen Liegenschaftsverkäufers.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt:
a) Zunächst ist der Auffassung des Revisionsgegners, mit der Ablage der Berufungsentscheidung in das beim Erstgericht für den Beklagtenvertreter eingerichtete Fach sei die Zustellung bewirkt, zu entgegnen, dass ein solches Fach in der Rsp nicht als taugliche Abgabestelle angesehen wird und die Zustellung daher erst dann gültig ist, wenn das in das Fach eingelegte Gerichtsstück vom Empfänger übernommen und diese Übernahme auch bestätigt wird (Gitschthaler in Rechberger 2 § 87 ZPO, § 4 ZustG Rz 6 und § 5 ZustG Rz 3). Die Übernahme erfolgte im vorliegenden Fall erst am 9. Jänner 2002, weshalb die am 6. Februar 2002 überreichte Revision des Beklagten nicht verspätet ist.
b) Das Recht, eine verkaufte Sache wieder einzulösen, heißt das Recht des Wiederkaufes (§ 1068 erster Satz ABGB). § 1070 ABGB schränkt dieses Recht wie folgt ein: Der Vorbehalt des Wiederkaufes findet nur bei unbeweglichen Sachen statt und gebührt dem Verkäufer nur für seine Lebenszeit. Er kann sein Recht weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen. Ist das Recht in die öffentlichen Bücher einverleibt, so kann die Sache auch einem Dritten abgefordert werden und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt. In der Bestimmung kommen die Vorbehalte zum Ausdruck, die die Redaktoren des ABGB gegen das Wiederkaufsrecht angesichts der empfindlichen Belastung für den Käufer und der daraus resultierenden Unsicherheit für den Rechtsverkehr, insbesondere aber auch wegen der Gefahr der "Bewucherung" des Kreditnehmers und verdeckender Umgehungsgeschäfte hegten (Aicher in Rummel 3 § 1070 ABGB Rz 1; Mayer-Maly in Klang 2 IV/2, 738 f, jeweils unter Hinweis auf Ofner, Prot II 414). Für die Ausübung des Wiederkaufsrechts kennt das Gesetz keine Höchstdauer, eine Begrenzung ergibt sich nur aus der Höchstpersönlichkeit, die aus seiner Begrenzung auf die Lebenszeit des Wiederkaufsberechtigten (im Gesetz: des Verkäufers) folgt.
Die Vorschrift des § 1070 ABGB, im Besonderen, dass der Wiederkaufsvorbehalt des Verkäufer nur für seine Lebenszeit gebühre, ist zwingender Natur (1 Ob 518/87 = SZ 60/37 = JBl 1987, 718 = NZ 1988, 16; 1 Ob 644/87 = JBl 1988, 35 = MietSlg 39/34; 1 Ob 582, 583/95 = SZ 68/119 = JBl 1996, 108 = ÖBA 1996, 308; RIS-Justiz RS0020238; Aicher aaO § 1067 ABGB Rz 3). Das Wiederkaufsrecht ist nach dem Inhalt der Norm aktiv unvererblich, vererblich wären nur die Rechte, die aus einer - hier nicht gegebenen - bereits abgegebenen Wiederkaufserklärung entstanden sind (NZ 1973, 100; Aicher aaO § 1070 ABGB Rz 5). Die im vorliegenden Fall in Punkt II. des Kaufvertrags gewählte Konstruktion, dass (nach dem Ableben des Käufers und dessen Eltern) der Verkäufer und nach dessen Ableben sein Sohn jederzeit die Kaufliegenschaft zurückkaufen kann, stellt eine Umgehung des gesetzlichen und nicht abdingbaren Verbots der Unvererblichkeit des Wiederkaufsrechts dar. Insoweit besteht eine Limitierung der Privatautonomie. Das Wiederkaufsrecht erlischt nämlich mit dem Tod der berechtigten Person. Wenn daher (erst) nach dem Tod des Berechtigten eine weitere Person (in casu: der Kläger) nun zur Ausübung des Rechts berechtigt sein soll, wird die zwingende gesetzliche Höchstpersönlichkeit des Rechts übergangen. Wenn der Gesetzgeber bloß eine zeitliche Schranke hätte einführen wollen, hätte es nicht des Umwegs über die Höchstpersönlichkeit bedurft. Die in Punkt II. des Kaufvertrags stipulierte Vertragsbestimmung, nach dem Tod des Verkäufers komme seinem Sohn das Wiederkaufsrecht zu, dessen Gültigkeit der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren anstrebt, ist daher wegen Gesetzwidrigkeit iSd § 879 ABGB nichtig und demnach das Feststellungsbegehren des Klägers nicht berechtigt.
Die Frage, ob ein Wiederkaufsvorbehalt in der Form, dass dieses Recht statt dem Verkäufer generell einem oder auch mehreren Dritten zukommen soll (vgl. dazu ablehnend vor der III. Teilnovelle GlU 988 und GlU 5.423; einschränkend zustimmend SZ 8/355 für den Fall, dass der Dritte dem Vertrag beitrete; zustimmend Mayer-Maly aaO 739 f; ref. Aicher aaO § 1070 ABGB Rz 6; Binder in Schwimann 2 § 1070 ABGB Rz 2) stellt sich hier nicht, weil ja das Wiederkaufsrecht vorerst nur dem Vater des Klägers als Verkäufer und (erst) nach seinem Ableben dem Kläger als seinem Sohn zustehen soll. Die vom Obersten Gerichtshof in seinem nicht veröffentlichten Aufhebungsbeschluss 6 Ob 610/93 (in einem Fall, in dem die klagende Gemeinde einem Kaufvertrag zwischen einem Landwirte-Ehepaar als Verkäufern und einer GmbH als Käuferin beigetreten war und sich darin zu näher umschriebenen, von der GmbH zu bezahlenden Aufschließungsleistungen verpflichtet, aber auch eine als "Wiederkaufsrecht" bezeichnete Rechtsstellung an den Kaufflächen für mehrere näher dargelegte Fälle von der GmbH einräumen ließ, welche sie im Klageweg gegen die GmbH geltend machte) betraf einen nicht vergleichbaren Fall, war doch dort kein Sachverhalt zu beurteilen, in dem erst nach dem Tod des Verkäufers einem weiteren Begünstigten das Wiederkaufsrecht zustehen sollte.
Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie ziehen daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich. Darunter fallen jedenfalls solche Eintragungen, die ihres Gegenstands wegen nicht hätten stattfinden dürfen. Es muss sich somit - wie hier - um Eintragungen handeln, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand, dem die materielle Rechtslage nicht entsprechen kann, schaffen (SZ 45/26 = EvBl 1972/245 = NZ 1973, 124; EvBl 1989/131; 3 Ob 1003/96 u.a.; RIS-Justiz RS0060300). Die zu Gunsten des Klägers erfolgte Verbücherung seines vom Gesetz verpönten Wiederkaufsrechts kann somit an den dargestellten Rechtsfolgen nichts ändern. Diese Erwägungen müssen zum Ergebnis führen, dass das für den Kläger von seinem Vater begründete - und auch grundbücherlich einverleibte - Wiederkaufsrecht nach dem Tode seines Vaters nicht mehr aufrecht besteht. Demnach ist das Hauptklagebegehren abzuweisen.
c) Zufolge der Abweisung des Hauptklagebegehrens muss auf das bereits in der Klageschrift erhobene und aus dem Spruch ersichtliche Eventualbegehren eingegangen werden. Dieses muss schon aus rein rechtlichen Gründen daran scheitern, dass sich kein Vertragsteil darauf berufen kann, er hätte den Vertrag nur mit dem unerlaubten Inhalt oder gar nicht abgeschlossen. Eine solche Bedachtnahme auf den Parteiwillen widerspricht nämlich insbesondere dann dem Normzweck, wenn der andere Vertragspartner - wie hier ([Teil-]Ungültigkeit des vereinbarten Wiederkaufsvorbehalts) - geschützt werden soll (Apathy in Schwimann 2, § 879 ABGB Rz 37 mwN). Weiterer Feststellungen zur Abweisung des Eventualbegehrens bedarf es nicht. Auf die Frage der Verjährung ist nicht mehr einzugehen.
Insgesamt sind daher in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen beide Klagebegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.
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