OGH 3Ob73/11y

OGH3Ob73/11y6.7.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei W*****, gegen die verpflichtete Partei Dr. Otto H*****, vertreten durch Dr. Otto Huber, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.377 EUR (nach Einschränkung 170,40 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 26. Jänner 2011, GZ 2 R 1/11s-8, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 28. Oktober 2010, GZ 3 E 3660/10t-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen erhob der Verpflichtete am 4. März 2011 (Postaufgabe) einen außerordentlichen Revisionsrekurs, den er nach Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO mit Beschluss des Erstgerichts vom 22. März 2011 aufrecht erhielt.

Rechtliche Beurteilung

§ 78 EO sieht vor, dass auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung kommen. Die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002511; RS0002321). § 528 Abs 2 Z 1 ZPO schließt einen Revisionsrekurs jedenfalls aus, wenn der Entscheidungsgegenstand (hier die betriebene Forderung: RIS-Justiz RS0121365) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt, es sei denn es handelt sich um hier nicht gegebene Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, soweit nicht einer der hier nicht vorliegenden Ausnahmefälle (§ 84 Abs 4, § 402 Abs 1 zweiter SatzEO) vorliegt (RIS-Justiz RS0012387 [T13 und T14]).

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