European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0030OB00658.77.1213.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.915,64 (darin S 1.920,– Barauslagen und S 962,64 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Firma T* war Eigentümerin von 3.546 in einem Lagerhaus der beklagten Partei in der Zollfreizone Wien eingelagerten Afghan-Teppichen. In der Vereinbarung vom 5. August 1971 verpflichtete sich die Firma T* gegenüber der Beklagten, sämtliche in der Zollfreizone lagernden Teppiche bis 15. Oktober 1971 auszulagern. Die Beklagte übernahm die Verpflichtung, den Wert der fehlenden Teppiche unter Zugrundelegung des Versicherungswertes und die während der Lagerung an den Teppichen entstandenen Schäden nach den Reparaturkosten zu ersetzen. Für die Überprüfung der Teppiche war in dieser Vereinbarung ein bestimmtes Verfahren vorgesehen. Das auf Grund der Vereinbarung bestellte Schiedsmännerkollegium erklärte mit Schreiben vom 19. Juni 1972 seinen Rücktritt. Im Dezember 1972 übertrug die Firma T* das Eigentum an den Teppichen dem Kläger. Die Vereinbarung vom 5. August 1971 wurde durch das vom Beklagtenvertreter mit dem Schreiben vom 16. Juli 1973 Beilage С vorgeschlagene und vom Kläger angenommene Übereinkommen teilweise abgeändert. In diesem Übereinkommen verpflichtete sich die Beklagte, die Teppiche auf ihre Kosten waschen zu lassen. Mit Schreiben vom 2. August 1973, Beilage D, schlug die Beklagte dem Kläger die Besichtigung und Übernahme von 1.365 bereits gewaschenen und im Dorotheum gelagerten Teppichen sowie deren Einlagerung in die vom Kläger in der Zollfreizone gemietete Baracke Е vor. Mit Antwortschreiben vom 15. Oktober 1973, Beilage E, vertrat der Kläger die Ansicht, daß die gewaschenen Teppiche in die Zollfreizone zurückzubringen und dort vom Kläger zu übernehmen seien. Der Kläger lehnte jedoch den Vorschlag der Beklagten nicht von vornherein ab, äußerte aber Bedenken gegen die Durchführbarkeit der Übernahme im Dorotheum und bestand für den Fall, daß die Übernahme der Teppiche in einem zusammenhängenden Vorgang nicht möglich sein sollte, auf der sofortigen Zurückstellung der Teppiche in das Zollfreilager. Er erklärte, die Entscheidung darüber müsse zur Vermeidung weiterer Verzögerungen in den nächsten Tagen erfolgen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1973, Beilage F, gab die Beklagte bekannt, daß die Teppiche im Dorotheum während drei Wochen besichtigt und übernommen werden könnten. Schließlich forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 8. November 1973, Beilage G, zur Übernahme der im Dorotheum eingelagerten Teppiche bis 19. November 1973 auf und drohte für den Fall der Nichtübernahme den Selbsthilfeverkauf an. Diese Androhung wiederholte die Beklagte später noch mehrmals.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Beklagte schuldig zu erkennen, die in der Maßliste Beilage Р im einzelnen bezeichneten 3.546 Stück handgeknüpften Afghan-Teppiche, eingeteilt in 70 Partien, in der Zollfreizone zum Zwecke der Prüfung ihres Zustandes zur Verfügung zu stellen. Zur Sicherung dieses Anspruches erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung, nämlich das an die Beklagte gerichtete Gebot, dem Dorotheum-Hauptanstalt die Einstellung der Versteigerung von 1.362 Stück Afghan-Teppichen aufzutragen. Der Kläger behauptete, daß er die Übernahme der Teppiche im Dorotheum als vereinbarungswidrig abgelehnt habe. Bei Abschluß der Vereinbarung vom 5. August 1971 sei es nicht zweifelhaft gewesen, daß die Auslagerung innerhalb der Zollfreizone hätte erfolgen sollen. Eine gegenteilige Vereinbarung sei nicht getroffen worden.
Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 28. April 1976 brachte der Kläger vor, daß die Beklagte bis Ende August 1975 sämtliche Teppiche zur Prüfung ihres Zustandes zur Verfügung gestellt habe und eine gemeinsame Bestandaufnahme erfolgt sei. Er änderte daher sein Leistungsbegehren in ein Feststellungsbegehren, daß die Beklagte schuldig gewesen sei, а) die in der Maßliste ./.Р im einzelnen bezeichneten 3.546 Stück handgeknüpfter Afghan-Teppiche, eingeteilt in 70 Partien, in der Zollfreizone Wien dem Kläger zum Zwecke der Prüfung ihres Zustandes zur Verfügung zu stellen und b) den angedrohten Selbsthilfeverkauf (Versteigerung) von 1.362 Stück Afghan-Teppichen zu unterlassen.
Die Beklagte wendete ein, daß das Klagebegehren auf Rückstellung der Teppiche ins Dorotheum – gemeint ist offenbar die Zollfreizone – schikanös gewesen sei. Das Feststellungsbegehren sei mangels eines rechtlichen Interesses des Klägers an der alsbaldigen Feststellung unzulässig und überdies unbestimmt, weil der Zeitpunkt, für welchen die Feststellung begehrt wird, unbestimmt sei und in der Vergangenheit liege. Im übrigen habe sich der Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 1973 Beilage F, bereit erklärt, die im Dorotheum gelagerten Teppiche dort zu übernehmen, wenn dies in einem Zuge möglich sei.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt.
Es stellte außer dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch folgendes fest:
Der Beklagtenvertreter ersuchte mit seinem Schreiben vom 24. Oktober 1973, Beilage F, um konforme Bestätigung der vorgeschlagenen Übernahme. Darauf antwortete der Klagevertreter erst mit Schreiben vom 28. Dezember 1973, Beilage I, daß er keine Ermächtigung erhalten habe, den im Schreiben Beilage F vorgeschlagenen Modalitäten zuzustimmen. Die Streitteile vereinbarten weder ausdrücklich noch konkludent, wohin die Teppiche nach der Reinigung zum Zwecke der Überprüfung durch den Kläger zu bringen sind. Durch die erst im letzten Augenblick abgesetzte Versteigerung durch das Dorotheum sind Kosten von S 400.000,– entstanden, die die Beklagte zu tragen hat. Nach neuerlichen Verhandlungen zwischen den Streitteilen erfolgte dann bis Ende August 1975 die Überprüfung aller Teppiche durch Sachverständige unter Mitwirkung des Zeugen H* als Vertrauensperson des Klägers. Der Kläger übernahm später durch den Zeugen H* im Dorotheum sämtliche Teppiche, aber nicht binnen 3 Wochen und auch nicht bloß einen Teil der eingelagerten Teppiche. Mit einer Teilübergabe war der Kläger im Interesse der gesamten Überprüfung und Aussortierung der Teppiche nicht einverstanden.
Das Erstgericht bejahte das Feststellungsinteresse des Klägers, weil dieser im Falle der ungerechtfertigten Absetzung der Versteigerung damit rechnen müsse, auf Ersatz der Kosten belangt zu werden. Das Urteil sei für die herrschende Rechtslage noch von Bedeutung, denn es diene dem Kläger dazu, dem aus der Absetzung der Versteigerung drohenden Nachteil zu begegnen. Mangels einer abweichenden Vereinbarung sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Teppiche an den Lager- und Verwahrungsort (Zollfreizone) zurückzubringen. Da eine Verpflichtung des Klägers zur Übernahme der Teppiche im Dorotheum nicht bestanden habe, sei die Beklagte zur Androhung des Selbsthilfeverkaufes nicht berechtigt gewesen. Der Einwand der Schikane sei unberechtigt, weil die Beklagte nicht bewiesen habe, daß der einzige Grund für die Rechtsausübung eine Schädigungsabsicht des Klägers gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten dahin Folge, daß es das Feststellungsbegehren abwies. Es war der Auffassung, daß eine Feststellungsklage zwar grundsätzlich auch hinsichtlich in der Vergangenheit liegender Rechtsverhältnisse zulässig sei, wenn der Kläger im Hinblick auf Folgewirkungen des beendeten Rechtsverhältnisses ein Feststellungsinteresse habe, doch begehre der Kläger nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes sondern lediglich die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu einem bestimmten faktischen Verhalten in einem vergangenen, nicht näher bezeichneten Zeitpunkt. Eine solche Verpflichtung könne nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Berechtigung des ursprünglichen Leistungsbegehrens könne nicht durch Umwandlung desselben in ein Feststellungsbegehren geprüft werden. Das rechtliche Interesse sei ein Tatbestandsmerkmal des Feststellungsanspruches, bei dessen Mangel die Klage durch Sachentscheidung abzuweisen sei. Ein solches liege im allgemeinen dann vor, wenn die Feststellungsklage im konkreten Fall als ein geeignetes Mittel zur Beseitigung einer Rechtsgefährdung des Klägers angesehen werden könne. Der Kläger hätte die das Feststellungsinteresse begründenden Tatsachen behaupten müssen, da sich das rechtliche Interesse nicht zweifelsfrei aus dem übrigen Klagsvorbringen ergebe. Es sei weder behauptet noch festgestellt worden, daß die Beklagte einen Ersatzanspruch wegen der durch die abgesetzte Versteigerung entstandenen Kosten angekündigt oder geltend gemacht habe. Die bloße Möglichkeit einer solchen Ansprucherhebung begründe kein Feststellungsinteresse.
Der Kläger erhebt Revision aus den Revisionsgründen der §§ 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen oder die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, daß § 228 ZPO eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses nur zuläßt, wenn ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung gegeben ist. Dieses rechtliche Interesse wird verneint, wenn durch einen möglichen Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch voll ausgeschöpft wird, das Leistungsbegehren also all das bietet, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird, und weitere als die durch das Leistungsbegehren zu ziehende Rechtsfolgen nicht in Betracht kommen (JBl 1974, 525, EvBl 1971/334, SZ 42/181 ua; Fasching ІII 69). Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung muß noch im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegeben sein (SZ 40/3, JBl 1965, 316 ua). Es ist immer dann zu verneinen, wenn das gerichtliche Feststellungserkenntnis weder für das weitere Verhalten noch für die Rechtssphäre der beiden Parteien von Bedeutung sein könnte (ÖBl 1972, 113, Fasching III 67). Eine solche Annahme muß bei einem beendeten Vertragsverhältnis nahe liegen. Bei einem solchen wird das rechtliche Interesse nur anerkannt, wenn das begehrte Urteil auch noch für die gegenwärtige Rechtslage der Parteien von Bedeutung (ÖBl 1972, 113, EvBl 1962/354 ua), also immer noch geeignet ist, die Grundlage für weitere Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu schaffen (ÖBl 1972, 113, EvBl 1968/128, SZ 26/116 ua; Fasching III 69). Ein Leistungsbegehren auf Unterlassung des Verkaufes ist nicht mehr möglich, da nach den Feststellungen der Untergerichte der Kläger die Teppiche übernommen hat und die Beklagte daher den bereits eingeleiteten, aber durch die einstweilige Verfügung verhinderten Selbsthilfeverkauf der nicht mehr in ihrem Besitz befindlichen Teppiche nicht durchführen kann. Das Begehren des Klägers auf Feststellung, daß die Beklagte schuldig gewesen sei, den Selbsthilfeverkauf der im Dorotheum eingelagerten Teppiche zu unterlassen, ist eindeutig als Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes, nämlich des Rechtes der Beklagten auf Selbsthilfeverkauf, zu beurteilen. Hinsichtlich des Begehrens zu lit a fehlt dem Kläger das nach § 228 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse schon deshalb, weil die Frage, an welchem Ort die Teppiche dem Kläger zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen waren, lediglich eine Vorfrage für das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtes der Beklagten zum Selbsthilfeverkauf darstellt. Dieses Begehren wurde daher mangels eines Feststellungsinteresses des Klägers mit Recht abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat aber auch die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens zu lit b zutreffend verneint. Das im § 228 ZPO für die Zulässigkeit der Feststellungsklage geforderte rechtliche Interesse muß auf die alsbaldige Festellung gerichtet sein. Das Bedürfnis des Klägers nach Klarstellung muß also bereits in der Gegenwart oder für einen bereits absehbaren und konkreten Anlaß in naher Zukunft bestehen (Fasching III 73). Ein solches Bedürfnis wird im vorliegenden Fall nicht schon dadurch begründet, daß nach einer überschießenden Feststellung der Vorinstanzen durch den von der Beklagten eingeleiteten Selbsthilfeverkauf Kosten in der Höhe von S 400.000,–entstanden sind und der von einem Lagerhalter – rechtmäßig –vorgenommene Selbsthilfeverkauf für Rechnung des säumigen Berechtigten (Einlagerers) erfolgt (§ 373 Abs 3 HGB). Nach der Aktenlage ist es völlig ungewiß, ob die Beklagte den Ersatz dieser Kosten beanspruchen wird. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es diesbezüglich an einem entsprechenden Vorbringen des Klägers fehlt. Die Beklagte hat wohl in ihrer Äußerung vom 4. April 1974 zum Antrag des Klägers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung behauptet, daß ihr durch den Vollzug der beantragten einstweiligen Verfügung ein bedeutender Vermögensschaden drohe, doch läßt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen, ob die Beklagte beabsichtigt, die durch den eingeleiteten Selbsthilfeverkauf entstandenen Kosten vom Kläger zu beanspruchen. Es fehlt daher an dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der Alsbaldigkeit der begehrten Feststellung. Dies ist genau so zu behandeln wie das Fehlen des rechtlichen Interesses an sich (Fasching III 74).
Der Revision ist zuzugeben, daß der Kläger sein ursprüngliches Leistungsbegehren mit Rücksicht auf die später erfolgte Übernahme der Teppiche nicht aufrecht erhalten konnte. Daraus läßt sich aber das nach § 228 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht ableiten. Der Kläger hätte der geänderten Sachlage durch die Einschränkung der Klage auf Ersatz der Prozeßkosten Rechnung tragen können.
Die Revision erweist sich daher als unberechtigt, sodaß ihr der Erfolg versagt werden mußte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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