Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 10.812,15 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 895,55 S USt und 960 S Barauslagen) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei hat sich mit Vergleich vom 2. 9. 1981, 3 Cg 304/81 des KG ***** verpflichtet, der Beklagten a) einen Darlehensbetrag von 550.000 S, b) einen Abfertigungsbetrag für arbeitsrechtliche Ansprüche von 100.000 S, c) eine freiwillige Abfertigung von 150.000 S zu zahlen, und zwar 200.000 S bis 30. 9. 1981 und 600.000 S bis 31. 12. 1981.
Nach Abzug zweier nicht strittiger Zahlungen von 155.414,34 S am 30. 9. 1981 und 211.280,43 S und am 31. 12. 1981 war nach Auffassung der beklagten Partei der Differenzbetrag von 433.305,23 S offen. Zur Hereinbringung dieses Betrags wurde der Beklagten zu E 98/82 des Bezirksgerichts Schärding die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, sowie die Fahrnisexekution, bewilligt und vollzogen. Mit Beschluss des Exekutionsgerichts vom 7. 4. 1983 wurde die Exekution um den Betrag von 80.126 S eingeschränkt (auf welchen Betrag noch zurückzukommen ist), sodass die Beklagte nur mehr den Restbetrag von 353.179,23 S betreibt. Die klagende Partei trug dieser teilweisen Einschränkung der Exekution dadurch Rechnung, dass sie ihre Oppositionsklage um denselben Betrag einschränkte (Klagseinschränkung 105 S).
Hinsichtlich eines Teilbetrags von 21.700 S und von 2.000 S hat die klagende Partei ihre Oppositionsklage eingeschränkt (Klagseinschränkungen S 47 und 64), sodass davon auszugehen ist, dass der Streitgegenstand nur 329.479,23 S beträgt.
Die klagende Partei macht dazu in ihrer Oppositionsklage geltend, dass sie zur Zahlung dieses Teilbetrags aus dem Vergleich vom 2. 9. 1981 aus folgenden Gründen nicht verpflichtet sei:
1. Die Beklagte sei der klagenden Partei wegen verschiedener Anschaffungen den Betrag von 20.885,66 S laut Rechnung vom 29. 9. 1981 schuldig geworden, welchen Betrag die klagende Partei gegen die betriebene Forderung der Beklagten aufgerechnet habe.
2. Hinsichtlich der beiden Vergleichsbeträge von 100.000 S und 150.000 S könne die klagende Partei die auf diese Beträge entfallenden Lohnsteuer in Höhe von 111.665,57 S abziehen. Wenn im Vergleichstext auch nicht von Bruttobeträgen die Rede sei, so sei dies doch als selbstverständlich so aufzufassen.
3. Zum 31. 12. 1981 habe die klagende Partei ein Darlehen fällig gestellt, das sie dem H***** D***** zugezählt habe und für welches die Beklagte als Bürgin und Zahlerin einzustehen habe. Aus diesem Titel schulde die Beklagte den Betrag von 116.554 S abzüglich der oben schon genannten 80.126 S, die sich auf eben dieses Darlehen beziehen (H***** D***** hat nämlich in der Zwischenzeit begonnen, das Darlehen in Raten zurückzuzahlen und leistete die Zahlungen jeweils an die Beklage, die sich diese Zahlungen als Zahlungen der klagenden Partei anrechnen lässt und dementsprechend die Exekution einschränkte), sohin restlich 36.428 S.
4. Die klagende Partei habe für einen von der beklagten Partei bei der Volksbank S***** aufgenommenen Kredit als Bürge und Zahler gehaftet und sei aufgrund dieser Haftung vom Kreditgeber belangt worden und habe aus diesem Titel am 31. 12. 1981 den Betrag von 160.500 S geleistet (wenn in der Klage und an anderen Stellen des Aktes von 160.503 S die Rede ist, handelt es sich um einen Schreibfehler, siehe den Zahlungsbeleg bei Beilage ./E). Die Beklagte müsse diesen Betrag der klagenden Partei refundieren und die klagende Partei habe daher auch diesen Betrag gegen die betriebene Forderung der Beklagten aufgerechnet.
Die klagende Partei begehrte das Urteil, dass die in den angeführten Exekutionen betriebene Forderung erloschen sei bzw unter Berücksichtigung der beiden Klagseinschränkungen 47 und 64, dass diese Forderung bis auf einen Restbetrag von 23.700 S erloschen sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete Folgendes ein:
Zu 1.: Die fraglichen Anschaffungen seien vor Abschluss des Vergleichs erfolgt und es könne daher hier keine Aufrechnung erfolgen.
Zu 2.: Alle Vergleichsbeträge seien netto geschuldet worden. Dass man überhaupt teilweise von arbeitsrechtlichen Forderungen gesprochen habe, sei lediglich deshalb so formuliert worden, damit die klagende Partei davon steuerlichen Nutzen ziehen könne. In Wahrheit sei der Vergleich vom 2. 9. 1981 im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren der Beklagten und ihres Ehemannes S***** S*****, des Geschäftsführers der klagenden Partei, zu sehen. Aufgrund der Scheidung habe der Beklagten ein größerer Anspruch aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gebührt, die zum Teil in einem gesonderten Scheidungsvergleich geregelt worden seien, zum Teil aber auch mit dem strittigen Vergleich vom 2. 9. 1981 abgegolten worden seien. Die klagende Partei und deren Geschäftsführer seien hier gleichsam gemeinsam aufgetreten und die Beklagte habe auf die Aufteilung der Vergleichsbeträge auf die klagende Partei einerseits und ihren Geschäftsführer andererseits keinen Einfluss genommen. Ein Abzug von Lohnsteuer sei daher nicht gerechtfertigt.
Zu 3.: Die klagende Partei dürfe die Beklagte aus dem Darlehen D***** nicht als Bürge und Zahlerin in Anspruch nehmen, weil das Darlehen noch nicht fällig gewesen sei und die klagende Partei überdies Zahlungsangebote des H***** D***** mit der Begründung ausgeschlagen habe, sie hole sich das Geld lieber von der Beklagten.
Zu 4.: Der Geschäftsführer der klagenden Partei habe sich im Scheidungsvergleich zur Abstattung des Darlehens bei der Volksbank S***** verpflichtet und sei dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Es sei daher unerfindlich, weshalb die klagende Partei jetzt die Beklagte aus diesem Titel in Anspruch nehmen könne.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteige.
Die beiden Vorinstanzen gingen im Wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Zu 1.: S***** S***** hatte mit der Beklagten vereinbart, dass diese Anschaffungen bei verschiedenen Firmen tätigen könne, die ihre Rechnungen an die klagende Partei übermitteln sollten, welche dann von der klagenden Partei bezahlt würden. Alle diese Anschaffungen waren schon vor dem Vergleichsabschluss erfolgt.
Zu 2.: Bei Vergleichsabschluss war allen Beteiligten klar, dass die vereinbarten Beträge netto und bar ausbezahlt werden sollten. Über Wunsch des S***** S*****, der Gesellschafter der klagenden Partei und deren Geschäftsführer ist, wurde ein Teil des anlässlich der Scheidung seiner Ehe mit der Beklagten vorgesehene Abfindungsbetrags nicht in den Scheidungsvergleich, sondern in den vorliegenden Vergleich aufgenommen. Für die Beklage war es dabei Nebensache, unter welchem Titel und in welcher Höhe die klagende Partei statt des S***** S***** Verpflichtungen an sie übernahm. Als S***** S***** nach Vergleichsabschluss von seinem Steuerberater befragt wurde, sagte er diesem allerdings, dass er der Meinung sei, die klagende Partei schulde die vereinbarten Beträge von 100.000 S und 150.000 S nicht netto, sondern brutto.
Zu 3.: Die klagende Partei hatte dem H***** D***** ein Darlehen in Höhe von 100.000 S gewährt, für das die Beklagte die Haftung als Bürge und Zahler übernommen hatte. Es war vereinbart, dass dieses Darlehen in vier Raten zu je 25.000 S zuzüglich Zinsen am 30. 6. 1981, 30. 9. 1981, 31. 12. 1981 und 31. 3. 1982 abgezahlt werden sollte. Ein Terminsverlust war nicht vereinbart. H***** D***** ersuchte S***** S***** um Stundung und bot Teilzahlungen an, die dieser aber mit der Begründung ablehnte, er wolle das ganze Darlehen mit der Beklagten mitverrechnen, zu dieser Zeit bestanden noch 7.000 S bis 11.000 S Gegenforderungen des H***** D*****, die S***** S***** dann Anfang 1982 bar berichtigte.
Zu 4.: Am 31. 12. 1981 bezahlte S***** S***** bei der Volksbank S***** den am 28. 4. 1981 aufgenommenen Einrichtungskredit der Beklagten in Höhe von 160.500 S zurück. S***** S***** hatte die Übernahme dieses Kredits im Scheidungsvergleich in seine alleinige Zahlungspflicht übernommen.
In rechtlicher Hinsicht verneinten beide Instanzen aufgrund dieses Sachverhalts, dass die klagende Partei Umstände geltend machen könne, die nach der Entstehung des Exekutionstitels eingetreten seien und eine teilweise Aufhebung des betriebenen Anspruchs bewirkt hätten. Die zu 1. genannte Forderung sei schon vor dem Vergleichsabschluss entstanden. Zu 2. könne ein Lohnsteuerabzug nicht vorgenommen werden, weil hier kein echter arbeitsrechtlicher Vorgang stattgefunden habe und Nettobeträge vereinbart waren. Zu 3. habe die klagende Partei unzulässigerweise vor Eintritt der Fälligkeit das ganze Darlehen fällig gestellt und daher am 31. 12. 1981 noch nicht aufrechnen können und den zu 4. genannten Kredit habe S***** S***** aufgrund der übernommenen Zahlungspflicht selbst decken müssen. Das Berufungsgericht verwies diesbezüglich auch noch darauf, dass gar kein Rechtsübergang eines allfälligen Ersatzanspruchs des S***** S***** an die klagende Partei behauptet worden sei, sodass auch bei Zahlung des strittigen Betrags durch die klagende Partei (welche am Zahlungsbeleg als Einzahler aufscheint) für diese nichts zu gewinnen wäre.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der klagenden Partei wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern oder es aufzuheben.
Die beklagte Partei beantragt der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht begründet.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
In der Rechtsrüge macht die klagende Partei geltend, dass die Unterinstanzen in vielen Belangen zu Unrecht die klagende Partei mit S***** S***** gleichgesetzt hätten. Zu 4. sei daher der Umstand, dass die klagende Partei und nicht S***** S***** den Kredit abgedeckt habe, sehr wohl entscheidend und rechtfertige einen Ersatzanspruch der klagenden Partei. Darauf, dass S***** S***** im Verhältnis zur Beklagten die Zahlung übernommen habe, komme es nicht an. Zu 2. erlaube gerade die Feststellung, dass gewisse Zahlungen an die klagende Partei überwälzt wurden, um dieser Steuervorteile zu sichern, den Schluss, dass Bruttobeträge gemeint gewesen seien. Wenn jetzt faktisch die klagende Partei zu den vereinbarten Vergleichsbeträgen hinzu auch noch die Lohnsteuer bezahlen müsse sei dies ein unbilliges Ergebnis. Zumindest im Zweifel müsse aber, weil die Beklagte ja wirklich Arbeitnehmerin der klagenden Partei gewesen sei, von Bruttobeträgen ausgegangen werden. Zu 3. könne schon mangels einer entsprechenden Prozessbehauptung nicht von einer nachträglichen Vereinbarung zwischen den Streitteilen ausgegangen werden, dass die klagende Partei dem H***** D***** sozusagen eine Stundung gewährt habe.
Zu den eingangs angeführten vier Positionen ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
Zu 1.: Die Revision ist hier inhaltsleer, sodass mit den Vorinstanzen davon auszugehen ist, dass die bei Vergleichsabschluss schon bekannte Forderung von der klagenden Partei bei Vergleichsabschluss berücksichtigt werden hätte können, sodass hier kein nach Entstehung des Exekutionstitels eingetretener Umstand gegeben ist.
Zu 2.: Vorauszuschicken ist, dass es der ständigen neueren Rechtsprechung und herrschenden Lehre entspricht, dass ein Exekutionstitel auch auf einen Bruttobetrag lauten kann und dass aufgrund eines solchen Exekutionstitels zunächst der Bruttobetrag betrieben werden kann und die entsprechenden Abzugsrechte des Arbeitgebers durch Oppositionsklage geltend gemacht werden (SZ 28/187, JBl 1963, 334, Heller-Berger-Stix 191; Holzhammer² 74).
Der klagenden Partei ist weiters dahin beizupflichten, dass bei Vergleichen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zweifel (wenn also im Vergleich selbst darüber nichts festgelegt ist) die vereinbarte Vergleichssumme als Bruttobetrag zu verstehen ist (Nikisch, Arbeitsrecht³ I 361; Schaub, Arbeitsrecht-Handbuch5 345 f). Haben aber die Parteien im Vergleich eine Nettoabfindung vereinbart, so liegt darin die Übernahme der Lohnsteuerschuld durch den Arbeitgeber (Schaub aaO 859; vgl die auch für den österreichischen Rechtsbereich brauchbare Argumentation der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin, BB 1975, 1637). Im vorliegenden Vergleich haben aber nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen die Parteien unabhängig vom reinen Wortlaut des Vergleichs in Wirklichkeit eindeutig einen solchen Nettobetrag vereinbart. Die diesbezüglichen, die übereinstimmende Parteiabsicht betreffenden Tatsachenfeststellungen sind vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit zu prüfen (Fasching IV 333, MietSlg 32.729 ua). Es liegt auch nicht etwa der Fall der Entscheidung Art 9884 vor, dass erst durch eine Betriebsprüfung nachträglich eine von keiner Partei vorgesehene Lohnsteuerschuld begründet worden wäre, sodass die Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht zum Tragen gekommen wäre; denn dass die Beklagte an sich ihren Arbeitnehmerbezug bei der klagenden Partei versteuern musste, lag immer auf der Hand.
Zu 3.: Es ist richtig, dass die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um vom Abschluss einer nachträglichen Vereinbarung zwischen den Streitteilen bzw zwischen diesen und H***** D***** über eine Stundung des Darlehens oder dgl ausgehen zu können. Richtig ist aber, dass mangels vereinbarten Terminsverlustes am 31. 12. 1981 noch eine Rate von 25.000 S nicht fällig war und dass weiters dem H***** D***** eine Gegenforderung in Höhe von 7.000 S bis 11.000 S gegen die klagende Partei zustand, die von der klagenden Partei erst im Jänner 1982 unter Abstandnahme von einer Kompensation durch Zahlung beglichen wurde. Damit war am 31. 12. 1981 ein Betrag von insgesamt ca 36.000 S noch nicht fällig. Berücksichtigt man weiters, dass die klagende Partei vermutlich bei Errechnung der Zinsen von 16.554 S (insgesamt errechnete sie die Darlehensschuld mit 116.554 S) auch Zinsen aus dem Teilbetrag von 11.000 S (Gegenforderung) mit veranschlagt hatte, so zeigt sich in Anwendung des § 273 Abs 2 ZPO, dass insgesamt ein Betrag von etwa 36.428 S noch nicht fällig war. Das aber ist genau der Betrag, um den es überhaupt noch geht. Die zwischenzeitigen Zahlungen von 80.126 S, um welchen Betrag die Exekutionen und die Oppositionsklage eingeschränkt wurden, sind dabei auf die älteren Fälligkeiten anzurechnen. Dass die klagende Partei nach Fälligwerden auch dieser 36.428 S zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich aufgerechnet hätte, wurde von ihr nie geltend gemacht. Auf die Streitfrage, inwieweit in einer Klage nach § 35 EO überhaupt die Aufrechnung geltend gemacht werden kann, ob sie nur möglich ist, wenn die Gegenforderung erst nach der Entstehung des Exekutionstitels entstanden ist, oder ob es genügt, wenn zumindest die Aufrechnungserklärung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt, muss hier nicht eingegangen werden, weil jedenfalls ohne wirksame Aufrechnungserklärung keine, den Anspruch des Gläubigers aufhebende Tatsache vorliegt.
Zu 4.: Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die klagende Partei für den strittigen Kredit nicht selbst gehaftet hatte (vgl dazu auch den Kreditantrag Beilage ./E). Ihre allfällige Zahlung (laut Beleg der Beilage ./E) hätte daher nur eine Schuldeinlösung nach § 1422 ABGB bedeuten können, was aber erfordert hätte, dass die klagende Partei die Abtretung der Rechte der Volksbank S***** gegen die Beklagte verlangen hätte müssen. Eine Behauptung in dieser Richtung wurde nie aufgestellt. Nach der Sachlage kann auch nicht etwa davon ausgegangen werden, dass die klagende Partei dies sozusagen selbstverständlich und stillschweigend getan hat, da ja durchaus die Möglichkeit naheliegt, dass die klagende Partei mit dieser Zahlung nur für Rechnung ihres Gesellschafters und Geschäftsführers zahlen und dessen Schuld bei der Volksbank S***** tilgen wollte, der - was auch der klagenden Partei bekannt sein musste (Vorgeschichte des Vergleichs!) - ohnedies im Innenverhältnis zur Beklagten diese Schuld allein zu tragen hatte. Dies geht nicht zuletzt indirekt auch aus dem Schreiben der Volksbank S***** an die Beklagte (Beilage ./10) hervor, wonach die Rückzahlung von S***** S***** erfolgt sei.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 50, 41 ZPO.
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