OGH 3Ob65/09v

OGH3Ob65/09v22.4.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irmtraud W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagten Parteien 1. Konrad S***** und 2. Christiane S*****, beide vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 28. August 2008, GZ 1 R 241/08w-37, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 8. Mai 2008, GZ 2 C 1296/06v-32, in der Hauptsache bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht bestätigte das dem Unterlassungsbegehren der Klägerin zur Gänze stattgebende, in zweiter Instanz im vollen Umfang bekämpfte Ersturteil in der Hauptsache und gab der Berufung der Beklagten nur im Kostenpunkt teilweise Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR, übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO - wie hier - für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelwerber ein solches Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und geltend gemacht, dass sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachten. Die Revision entbehrt auch nicht eines ausdrücklichen Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO). Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof, vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO); dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623). Diesem Gericht wird daher das vorliegende Rechtsmittel vorzulegen sein.

Das Berufungsgericht wird auch zu beurteilen haben, ob es im Hinblick darauf, dass sich das Unterlassungsbegehren auf zwei Grundstücke bezieht, worauf die Revisionswerber ausdrücklich hinweisen, einer gesonderten Bewertung der einzelnen Begehren bedurft hätte, weil die Streitwerte nicht zusammenzurechnen wären. Selbst wenn dies der Fall wäre, änderte sich an der mangelnden Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs nichts. Aus dem Bewertungsausspruch in der derzeitigen Fassung folgt nämlich zwingend, dass kein 20.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz vorliegen kann; denn selbst, wenn sich die Bewertung, worauf aber ohnehin in der Begründung der Berufungsentscheidung nichts hinweist, auf jedes der beiden denkbaren Teilbegehren beziehen sollte, wären diese Werte eben nicht zusammenzurechnen. Für den Fall, dass der Ausspruch global zu verstehen ist („insgesamt" iSd § 500 Abs 2 ZPO), ergibt sich dasselbe unmittelbar aus diesem. Offen bliebe allenfalls, ob bei getrennter Bewertung überhaupt ein 4.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand vorläge. Auch diese Beurteilung bleibt aber dem Gericht zweiter Instanz vorbehalten, wie sich aus § 500 ZPO ergibt.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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