3 Ob 619/81 | OGH | 25.11.1981 |
Veröff: GesRZ 1982,178 |
4 Ob 37/82 | OGH | 26.04.1983 |
Vgl auch |
9 ObA 87/90 | OGH | 25.04.1990 |
Vgl auch; nur: Die GmbH, die sich eines Geschäftsführers bedient, der zwar die sonst für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen mitbringt, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigt, weil ihn die Gesellschaft vertraglich von dieser Tätigkeit befreit hat oder die von ihm übernommenen Leistungen nur auf schriftliches Verlagen in Anspruch nehmen wollte, verstößt gegen § 39 Abs 3 GewO. Die begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 6 GewO und ist mit Strafen zu belegen. (T1) Veröff: SZ 63/69 = WBl 1990,340 |
9 ObA 139/99b | OGH | 01.09.1999 |
Auch; nur: Die GmbH, die sich eines Geschäftsführers bedient, der zwar die sonst für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen mitbringt, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigt, weil ihn die Gesellschaft vertraglich von dieser Tätigkeit befreit hat oder die von ihm übernommenen Leistungen nur auf schriftliches Verlagen in Anspruch nehmen wollte, verstößt gegen § 39 Abs 3 GewO. (T2); Beisatz: § 39 Abs 2 GewO 1994 verlangt vom gewerberechtlichen Geschäftsführer, sich im Betrieb "entsprechend zu betätigen", worunter eine Tätigkeit zu verstehen ist, die es dem Geschäftsführer ermöglicht, die gewerbliche Tätigkeit des Betriebes ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren. Der Geschäftsführer muss zu der vom Gesetz geforderten Betätigung in der Lage sein und darf keine "bloße Scheinerfüllung" der gesetzlichen Anforderungen vorliegen. (T3) |
7 Ob 135/03h | OGH | 30.06.2003 |
Auch; Beis wie T3 |
1 Ob 55/06d | OGH | 16.05.2006 |
nur T2 |
2 Ob 273/05v | OGH | 19.04.2007 |
Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: § 39 Abs 2 GewO 1994 verlangt vom gewerberechtlichen Geschäftsführer, sich im Betrieb "entsprechend zu betätigen", worunter eine Tätigkeit zu verstehen ist, die es dem Geschäftsführer ermöglicht, die gewerbliche Tätigkeit des Betriebes ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren. (T4) |
8 ObS 8/12b | OGH | 13.09.2012 |
Vgl auch; Auch Beis wie T4 |
6 Ob 182/22s | OGH | 18.11.2022 |
Vgl; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19811125_OGH0002_0030OB00619_8100000_002
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