Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger schränkte sein Begehren auf Unzulässigerklärung einer Exekution in der Tagsatzung am 20.1.1995 im Hinblick auf die Exekutionseinstellung vom 7.10.1994 auf Kosten ein. Die Beklagte erklärte hierauf, die Kosten des Klägers anerkennen zu wollen. Auf Antrag des Klägers verkündete der Erstrichter das Anerkenntnisurteil, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger die mit S 9.348,36 (darin enthalten S 1.468,06 USt und S 540,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen und erteilte Rechtsmittelbelehrung, insbesondere gemäß § 461 ZPO. Der Vertreter des Klägers entfernte sich laut Protokoll "vor Ende".
Die Ausfertigung dieses Anerkenntnisurteils wurde der Beklagten, die bereits am 20.1.1995 die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt hatte, am 26.1.1995 zugestellt. Dem bestellten Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe wurde das Anerkenntnisurteil gemeinsam mit dem Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer über seine Bestellung am 31.1.1995 zugestellt.
Das Rekursgericht wies den am 28.2.1995 zur Post gegebenen, unrichtig als Berufung bezeichneten Kostenrekurs als verspätet zurück. Die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ergebe sich aus § 517 Z 5 ZPO. Gemäß § 55 ZPO könne die in einem Urteil des Prozeßgerichtes erster Instanz enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittels Rekurs angefochten werden. Bei Einschränkung auf Kosten sei in Urteilsform zu entscheiden, die Anfechtung der Entscheidung sei aber nur mit Rekurs möglich. Die Rekursfrist betrage gemäß § 521 ZPO - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - 14 Tage. Das Kostenurteil sei der Beklagten am 26.1.1995 zugestellt worden. Da die Beklagte bereits am 20.1.1995 die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe beantragt habe, sei die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Kostenurteils und des Bestellungsbeschlusses an den Verfahrenshelfer endgültig am 31.1.1995 in Gang gesetzt worden. Der als Berufung bezeichnete Rekurs sei erst am 28.2.1995 zur Post gegeben worden, sohin außerhalb der 14tägigen Rekursfrist; das Rechtsmittel sei daher als verspätet zurückzuweisen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der "Revisionsrekurs" jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" der Beklagten ist unzulässig.
§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO schließt die Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt aus. Auch rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt - wie etwa ein Beschluß auf Zurückweisung eines Kostenrekurses wegen Unzulässigkeit oder Verspätung - sind unanfechtbar.
Der erkennende Senat hat hiezu erst jüngst in der Entscheidung vom 26.4.1995, 3 Ob 514, 517/95, ausgesprochen, er halte an der bisherigen ständigen Rechtsprechung fest, daß der Ausschluß eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt sich auf sämtliche Entscheidungen erstreckt, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird, also auch gegen Formalbeschlüsse, mit denen ein Kostenrekurs zurückgewiesen wird (s E.Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 528 mwN). Bereits in der Entscheidung JBl 1994, 264 sei mit eingehender Begründung gesagt worden, daß der Gesetzgeber der WGN 1989 unter Revisionsrekursen in § 528 Abs 2 ZPO auch den Rekurs gegen Formalbeschlüsse der Rekursgerichte verstanden habe. Die vereinzelt gebliebene Entscheidung RZ 1990/64, wonach derjenige, dessen Kostenrekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen wird, die Zurückweisung mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpfen kann, stehe mit der sonstigen Rechtsprechung zu § 528 Abs 2 Z 3 ZPO in Widerspruch (E.Kodek aaO); ihr könne vom erkennenden Senat nicht gefolgt werden.
Der Rekurs der Beklagten war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Es muß deshalb nicht mehr darauf eingegangen werden, daß er auch verspätet erhoben wurde (vgl EF 61.356 ua).
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