Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vierzehn Tagen die mit 24.607,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 4.101,30 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluß vom 21. Juni 1978 der Konkurs eröffnet. Mit Beschluß vom 26.Juni 1978 wurde der Beklagte als (neuer) Masseverwalter bestellt. Mit Beschluß vom 5.November 1984 wurde nach Genehmigung der am 5.Juni 1984 vorgelegten Schlußrechnung das Konkursverfahren gemäß § 139 KO aufgehoben. Während des Konkursverfahrens erhob der seit 7.August 1978 rechtsfreundlich vertretene Kläger keine Beschwerden gegen den Masseverwalter.
Mit einer am 25.Mai 1987 eingebrachten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von 3,200.001 S. Er wirft dem Beklagten vor, dieser habe das Amt des Masseverwalters erschlichen, obwohl er vom Kläger beauftragt gewesen sei, einen Ausgleich zustandezubringen; er habe die Forderungsanmeldung einer Hauptgläubigerin, der der Kläger mittels eines Factoring-Vertrages Forderungen abgetreten habe, nicht ordnungsgemäß geprüft und viel zu hohe Beträge anerkannt und Forderungen, die vom Factor zu Unrecht als abgetreten geltend gemacht worden seien, nicht eingetrieben; und weiters durch unsachgemäße Betriebsfortsetzung einen weiteren Schaden verursacht. Schon in der Klage wies der Kläger darauf hin, daß er wegen einer angeblichen Schadenszufügung in Höhe von etwa 3 Mill S zum Nachteil der genannten Hauptgläubigerin zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er habe aber einen stichhältigen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestellt.
Der Beklagte bestritt jedes Verschulden, wendete unter anderem Verjährung ein, und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 5. Oktober 1987 wurde der klagenden Partei der Auftrag erteilt, binnen drei Wochen die Anschriften einiger Zeugen bekannt zu geben. Beiden Teilen wurde der Auftrag erteilt, binnen derselben Frist alle Urkunden vorzulegen. Der Beklagte kam diesem Auftrag nach. Der Kläger ließ die Frist fruchtlos verstreichen, stellte jedoch am 30. November 1987 den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Falls diesem Antrag nicht stattgegeben werde, werde er dem in der Tagsatzung vom 5.Oktober 1987 erteilten Auftrag nachkommen. Das Erstgericht faßte daraufhin außerhalb der Verhandlung den Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Wiederaufnahmeverfahrens und gab den Parteien bekannt, daß das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt werde. Der Unterbrechungsbeschluß erwuchs durch beiderseitigen Rechtsmittelverzicht in Rechtskraft. Am 4.Oktober 1988 stellte die beklagte Partei den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und wies darauf hin, daß das Wiederaufnahmeverfahren durch Zustellung des zweitinstanzlichen Beschlusses an den Verteidiger des Klägers am 2.Oktober 1987 beendet worden sei. Ein neuer Wiederaufnahmsantrag sei ebenfalls abgewiesen und der Beschluß dem Verteidiger am 8.Jänner 1988 zugestellt worden. Da die Voraussetzungen zur Unterbrechung längstens im Jänner 1988 weggefallen seien und der Kläger aber seither untätig geblieben sei, sei die Verjährungsfrist weitergelaufen, weil der Kläger die Klage nicht gehörig fortgesetzt habe.
Das Verfahren wurde daraufhin fortgesetzt. In der Tagsatzung zur fortgesetzten mündlichen Streitverhandlung stellte der Kläger keine zusätzlichen Prozeßbehauptungen auf.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Die beiden Vorinstanzen nahmen über den eingangs erwähnten Sachverhalt hinaus als erwiesen an, daß der Kläger im Jahr 1985 zwei erfolglose Wiederaufnahmsanträge im Strafverfahren gestellt hatte. Weitere solche Anträge stellte er am 14.April 1987 und 19.Oktober 1987; sie wurden mit den Beschlüssen vom 30.September 1987 (rechtskräftig seit 26.November 1987) und 23.Dezember 1987 (rechtskräftig seit 8.Jänner 1988) abgewiesen. Am 18.Dezember 1987 wurde der Kläger bedingt aus der Strafhaft entlassen. Auf Grund dieses Sachverhaltes nahmen beide Vorinstanzen Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des noch innerhalb der Verjährungszeit eingeklagten Schadenersatzanspruches an. Die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens sei von einem Parteiantrag abhängig gemacht worden, und der Kläger habe nicht vorgebracht, weshalb seine Untätigkeit gerechtfertigt gewesen sein könnte.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Verjährungszeit erst mit der Aufhebung des Konkurses (5.November 1984) zu laufen begann, obwohl die dem Beklagten angelasteten schädigenden Handlungen früher gesetzt wurden, trat eine Unterbrechung durch die am 25.Mai 1987 eingebrachte Klage nicht ein, weil diese Klage nicht gehörig fortgesetzt wurde.
Soweit die klagende Partei in der Revision auf die von ihr versäumte Frist zur Vorlage von Urkunden und Bekanntgabe von Zeugenadressen zurückkommt, konnte ihr nicht unterstellt werden, sie habe schon dadurch den fehlenden Ernst zur Erreichung des Prozeßziels (SZ 58/112) bekundet. Wie die Revision zutreffend bemerkt, hatte das Gericht hier den Fortgang des Verfahrens nicht von einem Parteienantrag abhängig gemacht, sodaß für die klagende Partei nicht klar erkennbar war, daß das Gericht von sich aus das Verfahren nicht fortsetzen werde (SZ 46/5).
Die Revision verschweigt aber, daß die Vorinstanzen die nicht gehörige Fortsetzung der Klage im Sinne des § 1497 ABGB vor allem aus der Unterlassung eines Fortsetzungsantrages nach Wegfall des Grundes der Unterbrechung des Rechtsstreites durch längere Zeit ableiten.
Bei Fassung des Unterbrechungsbeschlusses hat das Erstgericht bestimmt, daß das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt werde. Ob dies dem Gesetz entsprach, spielt keine Rolle, zumal die Parteien nach Kenntnisnahme vom Beschluß einen Rechtsmittelverzicht abgaben. Den Parteien war beschlußmäßig klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht worden, daß das Verfahren nur auf Antrag wieder aufgenommen werde, gleichgültig ob sonst die Voraussetzungen für eine amtswegige Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 191 Abs.3 ZPO gegeben wären. Für einen solchen Fall hat der Oberste Gerichtshof mit Billigung der Lehre wiederholt ausgesprochen, daß die klagende Partei nicht mehr mit einer amtswegigen Tätigkeit des Gerichtes rechnen darf, sondern in angemessener Frist von sich aus für den Fortgang des Verfahrens sorgen muß (EvBl 1974/196; JBl 1975, 546; SZ 49/106; König in JBl 1976, 303; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1497). Der erkennende Senat hat kürzlich (3 Ob 531/89) in einem Fall der Unterbrechung wegen eines präjudiziellen Strafverfahrens zwar darauf hingewiesen, daß das Verfahren gemäß § 191 Abs.3 ZPO nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wieder aufzunehmen sei, ohne daß dies im Ermessen des Gerichtes liege, sodaß der Kläger in seine Überlegungen miteinbeziehen durfte, es werde auch ohne seinen Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens kommen. In jenem Rechtsfall hatte aber das Erstgericht im Unterbrechungsbeschluß nicht ausgesprochen, daß das Verfahren nur auf Antrag fortgesetzt werde. Für diesen Fall sagt auch die genannte Entscheidung des dritten Senates nicht, daß eine Untätigkeit von sieben Monaten (2 Ob 232/82) oder neun Monaten (1 Ob 705/87) nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes gegen die Annahme einer gehörigen Fortsetzung der Klage sprechen würde. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Berechtigung des Klagsanspruches zu einem großen Teil davon abhängt, ob die Hauptgläubigerin in ihrer Eigenschaft als Factor vom Kläger um einige Millionen Schilling geschädigt wurde (Grundlage des Strafurteils) oder ob umgekehrt der Kläger unter Mithilfe des Beklagten durch den Factor geschädigt wurde (Standpunkt des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit). Wenn daher die Wiederaufnahmeverfahren ohne Erfolg für den Kläger endeten, war es naheliegend, daß er den aussichtlos gewordenen Rechtsstreit nicht mehr weiterführen wolle. Hier kommt daher der Untätigkeit von fast neun Monaten eine ausreichende Indizwirkung dafür zu, daß dem Kläger nichts mehr an der Fortsetzung des Zivilprozesses lag. Objektive Gründe, die die Untätigkeit rechtfertigen konnten, hat der Kläger nicht vorgebracht. Von Amts wegen sind solche Gründe nicht zu erheben (SZ 43/176 ua).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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