Rechtssatz
Bei Vorliegen eines Dauertatbestandes ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Kündigungsverzicht abgegeben wurde, ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
8 Ob 1509/88 | OGH | 02.03.1989 |
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4 Ob 1566/95 | OGH | 09.05.1995 |
Vgl aber; Beisatz: Bei Dauertatbeständen kann im Zuwarten mit der Kündigung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nicht erblickt werden (MietSlg 31369; 34410; 36399 ua). (Hier: § 30 Abs 2 Z 3 1.Fall MRG). (T1) |
4 Ob 2050/96s | OGH | 16.04.1996 |
Beisatz: Im Zweifel ist ein konkludenter Verzicht des Vermieters auf das Kündigungsrecht nicht anzunehmen. (T2) |
1 Ob 36/00a | OGH | 06.10.2000 |
Vgl aber; Beis wie T1 nur: Bei Dauertatbeständen kann im Zuwarten mit der Kündigung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nicht erblickt werden. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall und Z 6 MRG. (T4) |
9 Ob 50/01w | OGH | 14.03.2001 |
Beisatz: Ein solcher darf nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Vermieters bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lässt, dass er den ihm bekannten Sachverhalt nicht als Kündigungsgrund geltend machen will. (T5) |
1 Ob 68/03m | OGH | 25.03.2003 |
Beisatz: Ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrunds darf nur angenommen werden, wenn der Vermieter die Kündigung trotz Kenntnis des rechtsbegründenden Sachverhalts ohne die Säumnis erklärende Gründe während längerer Zeit unterließ. (T6)<br/>Beisatz: Für die vertretbare Annahme eines konkludenten Kündigungsverzichts genügt das Bewusstsein der Vertragspartner, eine Auflösung des bestehenden Rechtsverhältnisses werde jedenfalls nicht wegen des durch die berufliche Abwesenheit des Beklagten eingeschränkten Wohnungsgebrauchs erfolgen. (T7) |
6 Ob 169/06f | OGH | 21.12.2006 |
Beisatz: Bei der Prüfung des Vorliegens eines konkludenten Kündigungsverzichts ist jedoch besondere Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen, das heißt, im Zweifel ist ein Kündigungsverzicht nicht anzunehmen. (T8) |
9 Ob 16/08f | OGH | 08.10.2008 |
Auch; Beisatz: Bei Dauertatbeständen kann im Zuwarten mit der Kündigung im Allgemeinen ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrunds nicht erblickt werden. (T9)<br/>Veröff: SZ 2008/145 |
8 Ob 123/14t | OGH | 19.12.2014 |
Beisatz: Auch bei unleidlichem Verhalten ist ein stillschweigender Verzicht auf die Geltendmachung eines bereits verwirklichten Kündigungsgrundes nicht ausgeschlossen. Ein solcher Verzicht gilt aber nicht für zukünftiges vertragswidriges Verhalten. (T10)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19820113_OGH0002_0030OB00609_8100000_002
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