OGH 3Ob608/86 (RS0044794)

OGH3Ob608/8615.10.1986

Rechtssatz

Trotz unterbliebener Zurückweisung ist die verspätete Anbringung der Aufkündigung wahrnehmbar, wenn über rechtzeitig angebrachte Einwendungen das Verfahren nach den §§ 571 f ZPO eingeleitet wurde. In einem solchen Fall hat das Gericht die Verspätung auf Antrag, aber auch ohne eine solche ausdrückliche Einwendung von Amts wegen wahrzunehmen und die Aufkündigung nach § 572 ZPO mit Urteil aufzuheben; eine ausdrückliche Einwendung ist dann nicht notwendig, wenn sich die Umstände, aus denen sich die verspätete Anbringung der Aufkündigung ergibt, zB bereits aus dem unbestritten gebliebenen Vorbringen in der Aufkündigung ergeben.

Normen

ZPO §563
ZPO §572

3 Ob 608/86OGH15.10.1986

Veröff: SZ 59/171

4 Ob 25/97yOGH28.01.1997

Auch; nur: Trotz unterbliebener Zurückweisung ist die verspätete Anbringung der Aufkündigung wahrnehmbar, wenn über rechtzeitig angebrachte Einwendungen das Verfahren nach den §§ 571 f ZPO eingeleitet wurde. In einem solchen Fall hat das Gericht die Verspätung auf Antrag, aber auch ohne eine solche ausdrückliche Einwendung von Amts wegen wahrzunehmen. (T1); Beisatz: Ist aber die Aufkündigung noch rechtzeitig, aber doch so spät bei Gericht eingebracht worden, daß die Zustellung an den Gegner verspätet erfolgen muß, dann kann das Gericht die Kündigung gleichfalls als verspätet zurückweisen. Wurde aber die Aufkündigung so rechtzeitig bei Gericht eingebracht, daß auch die Zustellung voraussichtlich rechtzeitig erfolgen kann, dann darf das Gericht die Aufkündigung nicht als verspätet zurückweisen. Wurde die Kündigung rechtzeitig bei Gericht überreicht, faßt das Gericht aber den Beschluß hierüber erst "nach Ablauf der Frist", ist dies ebenso zu behandeln, wie die verspätete Überreichung. (T2); Beisatz: Hier: urlaubsbedingte Abwesenheit des Erstrichters. (T3)

1 Ob 284/99tOGH14.01.2000

Vgl; Beisatz: Eine nach § 563 Abs 1 ZPO rechtzeitig eingebrachte gerichtliche Aufkündigung ist zu bewilligen. Ihre verspätete Zustellung, die eine Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt, ist zufolge § 564 Abs 2 ZPO nur dann ein Hindernis für deren Wirksamkeit, wenn der Beklagte rechtzeitig Einwendungen erhebt. Dafür ist eine ausdrückliche Einwendung, also eine Rüge der Verletzung der Kündigungsfrist, erforderlich. (T4); Veröff: SZ 73/6

3 Ob 71/05wOGH27.04.2005

Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2005/63

Dokumentnummer

JJR_19861015_OGH0002_0030OB00608_8600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)