OGH 3Ob5/95

OGH3Ob5/9526.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Inge S*****, vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer und Dr.Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wider die verpflichtete Partei Ernst Karl S*****, wegen S 500.000 s.A., infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 14.November 1994, GZ 1 R 173/94-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kremsmünster vom 5. Oktober 1994, GZ E 1598/94b-2, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei, ihr zur Hereinbringung der Forderung von S 500.000 s.A. die Zwangsversteigerung einer bestimmten Liegenschaft zu bewilligen, ab. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß des Erstgerichtes infolge Rekurses der betreibenden Partei zur Gänze und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Da § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist auch in diesem Verfahren der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, von den im § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO vorgesehenen, hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (JUS Z 1993/1201 uva).

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