OGH 3Ob593/86 (RS0009689)

OGH3Ob593/861.10.1986

Rechtssatz

Das in den familienrechtlichen Bestimmungen festgelegte Recht eines ehelichen Kindes, den erworbenen Familiennamen trotz der Scheidung der Ehe der Eltern weiterzuführen, ist ein für das Wohl des Kindes wichtiges Persönlichkeitsrecht, das den Namensträger einen bestimmten, durch eheliche Abstammung begründeten Eltern - Kind - Verhältnis zuordnet und durch § 43 ABGB allgemein geschützt wird, bei minderjährigen Namensträgern, die nach § 21 Abs 1 ABGB unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehen, aber besonders sorgfältig gewahrt werden muß, insbesondere dann, wenn der Minderjährige dazu nich nicht eigenständig Stellung nehmen kann (so schon EvBl 1957/351).

Normen

ABGB §139
ABGB §154 Abs2 G

3 Ob 593/86OGH01.10.1986

Veröff: EvBl 1987/7 S 49 (hiezu Zeyringer ÖJZ 1987,267)

6 Ob 246/98iOGH28.01.1999

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: NÄG 1988 idF NamRÄG 1995. (T1); Veröff: SZ 72/13

Dokumentnummer

JJR_19861001_OGH0002_0030OB00593_8600000_001

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