Rechtssatz
Die Klage nach § 851 ABGB ist als Eigentumsklage besonderer Art aufzufassen. Das Begehren dieser Klage muss die Feststellung der Grenze zum Gegenstand haben.
6 Ob 7/13t | OGH | 28.08.2013 |
Auch; Beisatz: Wurde die strittig gewordene Grenze zwischen Grundstücken im Außerstreitverfahren nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgelegt, bleibt es jeder Partei gemäß § 851 Abs 2 ABGB vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen. Dieses bessere Recht kann Eigentum oder publizianischer Besitz an der strittigen Fläche sein. Der Kläger bleibt für die zuletzt in der dafür vorgesehenen Rechtsform festgelegte Grenze beweispflichtig. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so hat es bei der vom Außerstreitrichter festgelegten Grenze zu verbleiben. An eine frühere Entscheidung über den Grenzverlauf im Außerstreitverfahren ist der Richter im streitigen Verfahren nicht gebunden. (T1)<br/>Beisatz: Das Begehren einer Klage nach § 851 Abs 2 ABGB lautet auf Feststellung der richtigen Grenze und auf Einwilligung in die Vermarkung. (T2) |
2 Ob 139/14a | OGH | 23.10.2014 |
Auch; Beis wie T1 nur: An eine frühere Entscheidung über den Grenzverlauf im Außerstreitverfahren ist der Richter im streitigen Verfahren nicht gebunden. (T3) |
1 Ob 96/18a | OGH | 17.07.2018 |
Auch; Beisatz: Eine Eigentumsklage nach § 851 Abs 2 ABGB ist auf die Feststellung der Grenze gerichtet und den muss nach Meinung des Klägers richtigen Grenzverlauf eindeutig bezeichnen. (T4) |
3 Ob 110/20b | OGH | 10.12.2020 |
Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0030OB00582_8500000_003
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