OGH 3Ob57/83 (RS0003839)

OGH3Ob57/8311.5.1983

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Wiederversteigerung in Betracht kommt, stellt kein Hindernis für die Verteilungstagsatzung dar. Die Verteilung ist also davon unabhängig, ob zur Zeit der Erlassung des Verteilungsbeschlusses die vom Ersteher zu entrichtenden Beträge schon erlegt sind oder nicht. Ob die Meistbotszinsen höher oder niedriger sind, spielt gleichfalls keine Rolle.

Normen

EO §229

3 Ob 57/83OGH11.05.1983
5 Ob 142/13pOGH21.01.2014

Vgl auch; Beisatz: Für den Meistbotsverteilungsbeschluss ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verteilungstagsatzung maßgeblich (Angst in Angst² § 214 EO Rz 6) und nach § 209 Abs 1 EO hat das Gericht spätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistbots von Amts wegen zur Verhandlung über die Verteilung des Meistbots eine Tagsatzung anzuberaumen. Die frühere Anberaumung dieser Tagsatzung, nämlich noch vor vollständiger Berichtigung des Meistbots, ist daher gesetzlich grundsätzlich zulässig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19830511_OGH0002_0030OB00057_8300000_004

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