OGH 3Ob575/86 (RS0032858)

OGH3Ob575/8624.9.1986

Rechtssatz

Bei der Globalzession werden sofort künftige Forderungen abgetreten, so dass nicht das Problem der kongruenten Deckung auftaucht, sondern höchstens die Frage entsteht, ob nur die Globalzession oder auch das künftige Entstehen der schon abgetretenen Forderungen anfechtungsrelevant ist; beim Mantelzessionsvertrag werden hingegen zunächst keine künftigen Forderungen abgetreten, sondern es wird nur die Verpflichtung übernommen, künftig solche künftig entstehenden aber schon genau beschriebenen Forderungen abzutreten.

Normen

ABGB §1393 Ba
KO §30 Abs1

3 Ob 575/86OGH24.09.1986

Veröff: ÖBA 1987,186 (mit kritischer Anmerkung von Koziol)

8 Ob 594/86OGH23.04.1987

Veröff: ÖBA 1988,284 (Hügel)

5 Ob 504/88OGH19.12.1989

Vgl auch; Veröff: JBl 1990,255

3 Ob 612/89OGH07.02.1990

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 575/86

6 Ob 2086/96zOGH04.07.1996
1 Ob 406/97fOGH29.09.1998

Auch; nur: Bei der Globalzession werden sofort künftige Forderungen abgetreten. Beim Mantelzessionsvertrag werden hingegen zunächst keine künftigen Forderungen abgetreten, sondern es wird nur die Verpflichtung übernommen, künftig solche künftig entstehenden aber schon genau beschriebenen Forderungen abzutreten. (T1); Beisatz: Sowohl die Mantelzession als auch die Globalzession werden als Unterarten der Sicherungszession angesehen (so schon ÖBA 1997, 205). (T2) Veröff: SZ 71/154

6 Ob 174/00gOGH30.08.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/132

7 Ob 140/00iOGH26.06.2001

Vgl auch; nur T1

1 Ob 290/00dOGH26.06.2001

nur T1; Veröff: SZ 74/112

7 Ob 269/05tOGH29.03.2006

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

3 Ob 116/08tOGH19.11.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2008/168

3 Ob 155/10fOGH23.02.2011

Vgl; nur: Bei der Globalzession werden sofort künftige Forderungen abgetreten. (T3); Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2011/23

Dokumentnummer

JJR_19860924_OGH0002_0030OB00575_8600000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)