Normen
3 Ob 56/92 | OGH | 27.05.1992 |
Veröff: SZ 65/99 |
3 Ob 38/93 | OGH | 17.03.1993 |
nur: Für den Inhalt der Versteigerungsbedingungen ist in erster Linie die Einigung der Parteien maßgebend. Wird eine Einigung nicht erzielt, so hat das Gericht die Versteigerungsbedingungen von sich aus festzustellen. (T1) <br/>Veröff: RPflSlgE 1993/120 |
3 Ob 44/95 | OGH | 12.07.1995 |
nur: Für den Inhalt der Versteigerungsbedingungen ist in erster Linie die Einigung der Parteien maßgebend. (T2) |
3 Ob 92/99x | OGH | 24.11.1999 |
Vgl auch; Beisatz: In einem Spannungsverhältnis dazu steht, dass bei einer ungleichen Belastung der Miteigentumsanteile der Gefahr, dass die übrigen Miteigentümer bei der gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft durch die Erzielung eines wegen der Belastung der Miteigentumsanteile des anderen Miteigentümers den Verkehrswert ihrer Miteigentumsanteile nicht entsprechenden Meistbotes geschädigt werden könnten, durch Bestimmung eines entsprechend hoch angesetzten Ausrufspreises, durch Erteilung eines Depurierungsauftrages an den anderen Miteigentümer oder durch die Gewährung eines Wertausgleiches zu begegnen ist. (T3) |
3 Ob 123/22t | OGH | 08.09.2022 |
Beis nur wie T3; Beisatz: Hier: Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber durch die EO‑Novelle 2000 die Möglichkeit oder Zulässigkeit der Erteilung eines Depurierungsauftrags im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 352 ff EO beseitigt hätte. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19920527_OGH0002_0030OB00056_9200000_006
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