Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.997,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 308,85 S Umsatzsteuer und 600 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Unternehmens der beklagten Partei ist die Ausgabe von Kreditkarten sowie der Erwerb von Forderungen aus Warenlieferungen und sonstigen Dienstleistungen und die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen, soweit sie aus der Vorlage von Kreditkarten, insbesondere Eurocard, entstanden sind. Mit schriftlichem Vertrag vom 26. Jänner 1984 verpflichtete sich die beklagte Kreditkartengesellschaft der klagenden Partei gegenüber unter der Bedingung, daß die Bestimmungen dieser Vereinbarung eingehalten werden, zur Bezahlung aller ordnungsgemäß von den jeweiligen Kreditkarteninhabern mit Unterschrift auf dem Leistungsbeleg anerkannten Rechnungen für Leistungen, welche die klagende Partei diesen erbracht hat. Im Zuge der Geschäftstätigkeit, die sich in der Folge auf Grund dieses Vertrages zwischen den Streitteilen entwickelte, kam es auch zu Leistungen der klagenden Partei an einen Vertragspartner der beklagten Partei namens Werner H***, Inhaber der auf seinen Namen lautenden Kreditkarte "Eurocard Nr. 5266 2418 8800 0005". Die beklagte Partei verweigerte der klagenden Partei die Zahlung der darauf ausgestellten Rechnungen, weil die klagende Partei diverse Vertragsbestimmungen nicht eingehalten habe. Auf das Ersuchen der klagenden Partei um Bekanntgabe der Adresse des Karteninhabers Werner H*** wandte sie sich an diesen um Ermächtigung zur Adressenbekanntgabe. Als Werner H*** dies ablehnte, verweigerte die beklagte Partei ihrerseits der klagenden Partei die gewünschte Auskunft, richtete aber an Werner H*** die Bitte, sich zur Bereinigung der Angelegenheit mit der klagenden Partei direkt in Verbindung zu setzen. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Vertrag zwischen Werner H*** und der beklagten Partei eine Ermächtigung zur Bekanntgabe der Adresse enthält.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr die Anschrift des Kreditkarteninhabers Werner H***, der die Kreditkarte mit der Nr. 5266 2418 8800 0005 besitze, binnen 14 Tagen bekanntzugeben. Werner H*** habe ihr drei Leistungsbelege unterschrieben, welche bei der beklagten Partei eingereicht, von dieser aber nicht eingelöst worden seien. Als Grund der Weigerung habe sie neben der Nichteinhaltung gewisser Verfahrensvorschriften auch angeführt, Werner H*** habe gegen die Bezahlung der Rechnung Protest eingelegt. Auf Grund des bestehenden Vertragsverhältnisses sei die beklagte Partei zur Bekanntgabe der Adresse verpflichtet.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wandte ein, sie sei unter anderem nur dann zur Zahlung an die klagende Partei verpflichtet, wenn diese pro Tag und Kreditkarte dem Karteninhaber Leistungen bis zu 7.000 S erbringe oder bei Überschreitung dieser Grenze vorher die Zustimmung der beklagten Partei einhole und die für diese Zustimmung erteilte "Genehmigungsnummer" vermerkt habe, weiters für jede Leistung dem Kreditkarteninhaber eine Rechnung und der beklagten Partei einen Leistungsbeleg ausstelle, vom Kreditkarteninhaber unterfertigen lasse und dabei überprüfe, ob die Unterschrift auf dem Leistungsbeleg mit der auf der Kreditkarte befindlichen Unterschrift übereinstimme und diesen Leistungsbeleg der beklagten Partei dann übersende. Die klagende Partei habe beim Kreditkarteninhaber Werner H*** diese Bestimmungen nicht eingehalten, sodaß eine Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei nicht entstanden sei. Auf Grund ihrer Eigenschaft als Kreditunternehmung sei sie zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 23 KWG verpflichtet. Die Adresse des Werner H*** sei ihr ausschließlich auf Grund der bestehenden Geschäftsverbindung bekannt geworden. Werner H*** habe sich ausdrücklich gegen die Bekanntgabe der Adresse ausgesprochen.
Durch das an Werner H*** gerichtete Ersuchen um Ermächtigung zur Bekanntgabe seiner Anschrift sei die beklagte Partei allfälligen Nebenpflichten aus ihrer Vereinbarung mit der klagenden Partei nachgekommen. Allenfalls darüber hinausgehenden Verpflichtungen stehe § 23 KWG entgegen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die beklagte Partei betreibe Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 und 12 KWG und sei daher als Kreditunternehmung an die Einhaltung des Bankgeheimnisses gemäß § 23 KWG gebunden. Die Adresse einer Person sei primär nur denjenigen bekannt, denen sie vom Betroffenen mitgeteilt wurde. Nur wenn der Betroffene seiner Meldepflicht nachkomme oder einen Telefonanschluß besitze, sei die Adresse auch für Nichteingeweihte leicht feststellbar, aber auch nur dann, wenn zumindest der Ort der Nachforschungen feststehe, weil für ganz Österreich keine zentrale Meldeevidenz bestehe. Bei Werner H*** sei nicht einmal bekannt, ob er seinen Wohnort überhaupt in Österreich habe. Seine Adresse sei daher Gegenstand des Bankgeheimnisses. Die Bekanntgabe würde daher gegen das Bankgeheimnis, also gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 879 Abs. 1 ABGB verstoßen. Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Klagestattgebung ab. Bei einem Kreditkartengeschäft werden Rechtsbeziehungen sowohl zwischen dem Aussteller der Kreditkarte (der Kreditkartengesellschaft) und dem Vertragsunternehmen als auch zwischen der Kreditkartengesellschaft und dem Kreditkarteninhaber und schließlich auch zwischen dem Kreditkarteninhaber und dem Vertragsunternehmen hergestellt. Die Kreditkartengesellschaft verpflichte sich dem Kreditkarteninhaber, dessen Rechnungen an das Vertragsunternehmen zu bezahlen. Sie gewährleiste damit, daß der Karteninhaber nicht bar zahlen sondern nur die Rechnung unter Vorweis seiner Kreditkarte unterschreiben müsse. Die Unterfertigung der Rechnung stelle eine Anweisung dar. Der typische Inhalt des Vertrages zwischen der Kreditkartengesellschaft und den Vertragsunternehmen bestehe darin, daß sich diese verpflichteten, Geschäfte, die zum Gegenstand ihres Geschäftsbetriebes gehören, mit Kreditkarteninhabern abzuschließen und für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen nicht sofortige Barzahlung durch den Kreditkarteninhaber zu fordern, sondern zunächst die Bezahlung von der Kreditkartengesellschaft zu verlangen, soferne der Kreditkarteninhaber eine gültige Kreditkarte vorweise, die Rechnung des Vertragsunternehmens unterschreibe und die Unterschriften auf Rechnung und Kreditkarte übereinstimmten (EvBl. 1979/227 = SZ 52/89).
Der Vertrag zwischen der Kreditkartengesellschaft und dem Vertragsunternehmen begründe daher nicht nur Rechte und Pflichten zwischen den Vertragschließenden, vielmehr solle das Vertragsunternehmen auch gegenüber dem Kreditkarteninhaber zu einem bestimmten Verhalten, nämlich zum Geschäftsabschluß unter Verzicht auf sofortige Barzahlung, verpflichtet werden. Diese Rechtsbeziehung könne als Vertrag zugunsten Dritter qualifiziert werden, wobei begünstigt nicht individuell bezeichnete Personen seien, sondern die Kreditkarteninhaber, deren Kreis durch die Kreditkartengesellschaft bestimmt werde. Diese Ermächtigung zur Auswahl der Begünstigten sei zwar in der Regel nicht ausdrücklich ausgesprochen, sie könne aber nicht weggedacht werden, weil sie Voraussetzung für eine ertragbringende Führung des Kreditkartengeschäftes sei. Die Kreditierung der Gegenleistung durch das Vertragsunternehmen solle hauptsächlich dem Kreditkarteninhaber zum Vorteil gereichen. Dieser habe daher ein unmittelbares Recht, vom Vertragsunternehmen Erfüllung zu verlangen, er sei zur Durchsetzung der bargeldlosen Zahlung nicht auf die Kreditkartengesellschaft angewiesen. Es liege somit ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor, dem im Deckungsverhältnis ein vom Vertragsunternehmen angenommener Kreditauftrag der Kreditkartengesellschaft zugrundeliege (Avancini, Rechtsfragen des Kreditkartengeschäftes ZfRV 1969, 121 ff; Canaris, Bankvertragsrecht2 Rz 1640 f).
Auf Grund ihrer vertraglichen Verpflichtungen zum Vertragsunternehmen, der klagenden Partei, habe die beklagte Kreditkartengesellschaft somit diesem als ihrem Vertragspartner den von ihr ausgewählten Begünstigten (Kreditkarteninhaber Werner H***) mitzuteilen. Das Vertragsunternehmen dürfe dabei erwarten, daß diese Bekanntgabe vollständig erfolge. Das Unterbleiben der Adressenbekanntgabe sei auch keineswegs vertragstypisch, sondern habe seine Ursache offenbar primär in der Veränderlichkeit dieses Merkmales. Auf Grund der generellen Zahlungszusage der Kreditkartengesellschaft müsse das Vertragsunternehmen zunächst für eine Inanspruchnahme des Kunden noch keine Vorsorge treffen. In Kenntnis der grundsätzlichen Möglichkeit der Kreditkartengesellschaft, dem Vertragsunternehmen gegenüber unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung zu verweigern bzw geleistete Zahlungen wieder zurückverlangen, müßten jedoch alle Vertragspartner des Kreditkartengeschäftes nach Treu und Glauben davon ausgehen, daß die Anonymität nur für den Fall einer normalen, dem Vertragszweck entsprechenden Abwicklung des Geschäftes aufrecht bleiben könne. Dagegen müsse ihnen von vornherein für den Fall der Zahlungsverweigerung oder Rückforderung einer Zahlung klar sein, daß es nun Sache der Kreditkartengesellschaft auf Grund ihrer Treuepflicht sei, auch die Adresse des von ihr "namhaft" gemachten Begünstigten auf Anfrage des Vertragsunternehmens bekanntzugeben. Was ein Geheimnis im Sinne des § 23 KWG sei, müsse den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entnommen werden. In jedem Kundenauftrag sei eine, zumindest konkludente, Erklärung des Kunden zu sehen, daß kein Geheimhaltungswille hinsichtlich jener Tatsachen bestehe, die in Ausführung des Auftrages offenbart werden müssen. Weil auch dem Kreditkarteninhaber die Notwendigkeit einer Offenlegung seiner Identität durch die Kreditkartengesellschaft im Falle einer Zahlungsverweigerung oder der Rückforderung von bereits geleisteten Zahlungen von vornherein klar sein mußte, sollte die Adresse daher von Anfang an kein Geheimnis sein. Es hätte daher einer ausdrü`klichen schriftlichen Zustimmung des Karteninhabers zur Bekanntgabe der Adresse gar nicht bedurft.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Abweisung der Klage abzuändern und das erstgerichtliche Urteil wieder herzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Der Durchführung eines Beweisverfahrens zur Feststellung, daß die klagende Partei die Bestimmungen der Vereinbarung mit der beklagten Partei nicht eingehalten hat (nach deren Vorbringen die klagende Partei Leistungen an Werner H*** erbrachte, die das vereinbarte Limit von 7.000 S überstiegen, ohne hiezu die vorherige Zustimmung einzuholen) bedurfte es nicht, weil dieser Umstand von der klagenden Partei nie estritten wurde und sie daher die Garantie der beklagten Partei auch nicht in Anspruch genommen hat. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Der erkennende Senat stimmt den der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Lehre entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichtes über die wechselseitigen Vertragsbeziehungen zwischen Kreditkartengesellschaft, Vertragsunternehmen und Karteninhaber (vgl. SZ 52/89 mwN) und der daraus gezogenen Schlußfolgerung zu, daß ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, dem im Deckungsverhältnis ein vom Vertragsunternehmen angenommener Kreditauftrag der Kreditkartengesellschaft zugrundeliegt. Damit aber bestehen zwischen den Vertragspartnern auch gegenseitige Sorgfalts- und Treuepflichten.
Richtig ist, daß als Geheimnisse im Sinne des § 23 KWG Tatsachen, Vorgänge, Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur verstanden werden, die nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt undezu wahren sind, wenn es das Interesse dessen, auf den sich das Geheimnis bezieht, erfordert (Laurer in Fremut-Laurer-Pötzelberger, Handkommentar zum KWG Rz 2 zu § 23, SZ 57/29).
Durch das Bankgeheimnis sollen die berechtigten Interessen des Kunden an der Geheimhaltung von Tatsachen, welche der Bank im Rahmen der Geschäftsverbindung zur Kenntnis kommen, gewahrt werden. Was ein Geheimnis ist, muß dabei aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entnommen werden. In Rechtsprechung und Lehre (JBl 1984, 614 = SZ 57/29 = EvBl 1984/90; Haushofer-Schinnerer-Ulrich KWG FN 17 zu § 23 mwN) ist die Berechtigung der Bank allgemein anerkannt, bei prozessualen Auseinandersetzungen mit dem Kunden dem Gericht Tatsachen aus der Geschäftsverbindung mit diesem mitzuteilen, weil in der Bestreitung der Ansprüche durch den Kunden ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff zu erblicken ist und die Weigerung des Kunden, der Offenlegung zuzustimmen, einen Rechtsmißbrauch darstellt. Jede andere Auslegung des § 23 KWG würde die Rechtsverfolgung von Ansprüchen der Bank gegenüber ihrem Kunden geradezu unmöglich machen. Dieser Berechtigung entspricht auch die Verpflichtung der Bank zur Auskunft gegenüber dem Bürgen, der die Schuld des Hauptschuldners gegenüber der Bank bezahlt hat und damit in die Rechte des Gläubigers eingetreten ist. In solchen Ausnahmefällen hat die Verschwiegenheitspflicht der Bank gegenüber dem Hauptschuldner hinter die Warn- und Aufklärungspflicht gegenüber dem Bürgen zurückzutreten (JBl 1984, 614, Avancini, Der Auskunftsanspruch des Bürgen gegenüber dem Gläubiger, JBl 1985, 193 insb. 206). Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen bestehen nicht nur zwischen den Vertragsteilen, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Begünstigte Personen in diesem Sinne sind Dritte, die der Vertragspartner durch Verwendung der Hauptleistung begünstigen will, oder an denen er selbst ein unmittelbares eigenes Interesse hat (SZ 54/65, Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 85; Bydlinski JBl 1960, 359 f). Die Kenntnis der Person des Vertragspartners kann zwar bei Erfüllung des Vertrages Zug um Zug, wie bei einem Barkauf, im Einzelfall durchaus entbehrlich sein, gewinnt jedoch an Bedeutung, sobald Leistungsstörungen auftreten. Bei einem Kreditkartengeschäft tritt das Vertragsunternehmen auf Grund der Anweisung des Kreditkarteninhabers, welcher ausschließlich von der Kreditkartengesellschaft ausgewählt wird, mit seiner Leistung in Vorlage und verzichtet auf Grund des abgeschlossenen Vertrages mit der Kreditkartengesellschaft (der den Kreditkarteninhaber als Dritten begünstigt) auf Barzahlung. Weil aber die allen Vertragsteilen bekannte Möglichkeit besteht, daß die Kreditkartengesellschaft dem Vertragsunternehmen gegenüber unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist, die Zahlung zu verweigern oder geleistete Zahlungen wieder zurückzuverlangen - nach dem Vertrag zwischen Kreditkartengesellschaft und Vertragsunternehmung ist dies schon dann möglich, wenn der Kreditkarteninhaber sich unter Hinweis auf Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vertragsunternehmen weigert, den ihm von der Kreditkartengesellschaft in Rechnung gestellten Forderungsbetrag anzuerkennen (Punkt 12 a des Vertrages vom 26. Jänner 1984) - müssen alle Vertragspartner des Kreditkartengeschäftes von vornherein nach Treu und Glauben davon ausgehen, daß jedenfalls bei Störungen in der Abwicklung des Geschäftes der Karteninhaber nicht anonym bleiben soll.
Daß auch die beklagte Partei dort, wo ihre eigenen Ansprüche betroffen sind, von dieser Auffassung ausgegangen ist, zeigt sich in den Bestimmungen des Punktes 13 des Vertrages vom 26. Jänner 1984 deutlich. Diese verpflichten das Vertragsunternehmen, sämtliche Unterlagen über die Abwicklung von Rechtsgeschäften mit dem Kreditkarteninhaber über ihr Verlangen jederzeit herauszugeben, wenn ein Kreditkarteninhaber gegenüber der Kreditkartengesellschaft die Richtigkeit einer Rechnung und eines Leistungsbeleges bestreiten sollte (also auch im Falle einer Leistungsstörung) alle für die Einziehung der Forderung nötigen Informationen zu erteilen, seine Gläubigerrechte gegenüber dem Kreditkarteninhaber abzutreten und alle für die Einziehung der Forderung nötige Hilfe zu leisten. Selbst wenn man der Kreditkartengesellschaft im umgekehrten Fall, also wenn das Vertragsunternehmen in die Lage kommen sollte, gegen den Kreditkarteninhaber vorzugehen, keine so weitreichende Auskunftspflicht auferlegen will, wie sie sich selbst vorbehalten hat, so umfaßt diese jedenfalls die Bezeichnung des Schuldners auf eine Weise, die zumindest dessen Identifizierung (also jene Angaben, die anstelle der Kreditkartennummer zu treten haben) erlaubt, um Ansprüche aus dem abgeschlossenen Vertrag gegen ihn durchsetzen zu können. Die Weigerung des Kreditkarteninhabers zur Bekanntgabe seiner Adresse, durch die ja persönliche oder geschäftliche Interessen in keiner Weise berührt werden, sondern die hier nur der Individualisierung seiner Person gegenüber seinem Vertragspartner dient, stellt jedenfalls einen Rechtsmißbrauch dar. Daran ändert der Umstand nichts, daß die klagende Partei ihre Vorleistung ohne vorherige Zustimmung der beklagten Partei erbracht hat und letztere dadurch leistungsfrei wurde. Denn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben muß auch in einem solchen Fall ein redlicher Vertragspartner, der seinerseits die Leistung erhalten hat die zu seiner Identifizierung notwendigen Merkmale offenlegen. Daß die beklagte Partei schon wegen der Vertragsverletzung durch die klagende Partei ohne Rücksicht auf § 23 KWG zur Bekanntgabe der Anschrift nicht verpflichtet sei, wurde nicht eingewendet. Die beklagte Partei kommt daher durch die Bekanntgabe der Adresse des Kreditkarteninhabers nicht nur ihren Treuepflichten gegenüber der klagenden Partei nach, sie verletzt solche wegen des Rechtsmißbrauches des Karteninhabers auch diesem gegenüber nicht. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.
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