OGH 3Ob559/82 (RS0013270)

OGH3Ob559/8230.6.1982

Rechtssatz

Das Wesen der Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen liegt darin, das hinsichtlich derjenigen Räumlichkeiten, die den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesen sind, gar kein echtes Miteigentum mehr vorliegt, sondern hier ist ein real geteiltes Eigentum gegeben. Beim sog. Stockwerkseigentum besteht sohin Alleineigentum am Stockwerk ( am jeweiligen materiellen Anteil ); Alleineigentum kann aber grundsätzlich nicht von einer Klage nach § 830 ABGB betroffen sein ( vgl. GlU 9409 ).

Normen

ABGB §830 B1
G betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen §2

3 Ob 559/82OGH30.06.1982

SZ 55/99 = EvBl 1982/176 S 574 = MietSlg 34085 ( 23 )

4 Ob 515/83OGH10.01.1984

Auch; Beisatz: Für Aufwendungen, welche nur den Anteil eines<br/>Stockwerkseigentümers betreffen, haftet nur der betreffende<br/>Stockwerkseigentümer. (T1)

5 Ob 236/07bOGH22.01.2008

Auch; Beisatz: Dieser Hinderungsgrund liegt aber nicht vor, wenn die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft am materiellen Anteil begehrt wird. (T2)

5 Ob 51/18pOGH03.10.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0030OB00559_8200000_003

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