OGH 3Ob554/94 (RS0021935)

OGH3Ob554/947.9.1994

Rechtssatz

Wenn auch durch Vereinigung in der Person von Mieter und Vermieter ein vom Mieter abgeschlossener Untermietvertrag nicht erlischt, führt dies aber nicht dazu, daß dem Untermieter nunmehr die Stellung eines Hauptmieters zukäme. Der Hauseigentümer ist berechtigt, einen neuen Hauptmietvertrag abzuschließen.

Normen

ABGB §1098 Ic
ABGB §1445
MRG §2

3 Ob 554/94OGH07.09.1994
5 Ob 2258/96mOGH28.08.1996

Vgl auch

5 Ob 245/97hOGH08.07.1997

Vgl; nur: Wenn auch durch Vereinigung in der Person von Mieter und Vermieter ein vom Mieter abgeschlossener Untermietvertrag nicht erlischt, führt dies aber nicht dazu, daß dem Untermieter nunmehr die Stellung eines Hauptmieters zukäme. (T1)

2 Ob 136/01sOGH07.06.2001

nur: Wenn auch durch Vereinigung in der Person von Mieter und Vermieter ein vom Mieter abgeschlossener Untermietvertrag nicht erlischt, führt dies aber nicht dazu, dass dem Untermieter nunmehr die Stellung eines Hauptmieters zukäme. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940907_OGH0002_0030OB00554_9400000_001

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