OGH 3Ob54/97f (RS0107151)

OGH3Ob54/97f26.2.1997

Rechtssatz

Das Recht auf Zinsminderung ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Bestandsache selbst Mängel aufweist; es steht dem Bestandnehmer auch dann zu, wenn ihm ohne Beschädigung der Sache die vertragsgemäße Benützung erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.

Normen

ABGB §1096 C

3 Ob 54/97fOGH26.02.1997
7 Ob 90/10aOGH30.06.2010

Auch; Beisatz: Hier: Lärmbelästigung in Reihenhaus ohne normgerechte Schalldämmung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19970226_OGH0002_0030OB00054_97F0000_001

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