OGH 3Ob54/95 (RS0074217)

OGH3Ob54/9512.7.1995

Rechtssatz

§ 71 ZPO kann so ausgelegt werden, daß das nach dieser Gesetzesstelle durchzuführende Verfahren ausschließlich der Prüfung des Vorliegens der normierten Nachzahlungsvoraussetzungen und der allfälligen Fassung eines Nachzahlungsbeschlusses dient, ohne also der die Verfahrenshilfe genießenden Partei die Möglichkeit einer Einwendung zu eröffnen, sie habe einem (gesetzwidrigen) Zahlungsbegehren ihres Verfahrenshelfers für erbrachte Vertretungsleistungen entsprochen und daher auch nicht jenen Betrag nachzuzahlen, der erst als Ergebnis des Nachzahlungsbeschlusses als Schuld entstehen könnte.

Normen

EO §35 B
EO §42 Abs1 Z5 A
ZPO §71

3 Ob 54/95OGH12.07.1995
6 Ob 166/18gOGH26.09.2018

Vgl auch; Beisatz: Die aus einem Beschluss nach § 71 ZPO resultierende Verpflichtung des Verfahrensbeholfenen, seinen vormaligen Vertreter zu entlohnen, entsteht erst mit Rechtskraft dieses Beschlusses; vor dieser Beschlussfassung besteht auch kein bedingter Anspruch des Rechtsanwalts. (T1); Veröff: SZ 2018/76

Dokumentnummer

JJR_19950712_OGH0002_0030OB00054_9500000_001

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