Rechtssatz
Vertragsfreiheit herrscht hinsichtlich der Frage, wem die Beladung obliegt. Sollte zwischen den Parteien nicht ausdrücklich vereinbart worden sein, wem die Beladung oblag, kann sich aus den besonderen Verhältnissen ergeben, daß die Partei zur Verladung verpflichtet ist, die dazu nach den konkreten Umständen des Einzelfalles bestens geeignet ist, also mit der Art der Güter, der Art des Transportfahrzeuges usw, die besseren Erfahrungen hat.
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7 Ob 25/14y | OGH | 22.04.2014 |
Auch; Beisatz: Für die Frage, wem die Verladung obliegt, herrscht Vertragsfreiheit. (T1); Veröff: SZ 2014/37<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19850703_OGH0002_0030OB00547_8500000_002
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