OGH 3Ob54/68 (RS0000921)

OGH3Ob54/688.5.1968

Rechtssatz

Eine auf § 19 Abs 2 Z 11 MG gestützte Kündigung ist zwar gegen den ruhenden Nachlaß oder die Erben und nicht gegen die Hausgenossen des verstorbenen Mieters zu richten, die Sonderrechtsnachfolge der eintrittsberechtigten Hausgenossen schützt diese aber vor den Wirkungen einer gegen den Nachlaß für wirksam erklärten Kündigung. Ihnen gegenüber ist sie nicht vollstreckbar. Ein solcher eintrittsberechtigter Hausgenosse kann die gegen den Nachlaß geführte Räumungsexekution mit der Klage nach § 37 EO abwehren.

Normen

EO §37 Ah
MG §19 Abs2 Z11 G
MRG §30 Abs2 Z5 D

3 Ob 54/68OGH08.05.1968

Veröff: MietSlg 20749 = RZ 1969,135 = JBl 1970,94

3 Ob 148/89OGH13.12.1989

Vgl auch; Veröff: EvBl 1990/95 S 468

2 Ob 607/92OGH25.02.1993

nur: Ein solcher eintrittsberechtigter Hausgenosse kann die gegen den Nachlaß geführte Räumungsexekution mit der Klage nach § 37 EO abwehren. (T1) Veröff: EvBl 1993/180 S 740 = RZ 1994/52 S 166

7 Ob 273/98tOGH11.11.1998

Vgl auch; Beisatz: Der Eintrittsberechtigte kann die Vollstreckung einer gegen die Verlassenschaft dennoch rechtskräftig gewordenen Aufkündigung gegen sich durch eine Klage gemäß § 37 EO abwehren, wenn die gekündigte Verlassenschaft dieses Eintrittsrecht nicht geltend gemacht hat. (T2) Veröff: SZ 71/189

3 Ob 104/09dOGH26.08.2009

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19680508_OGH0002_0030OB00054_6800000_001

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