OGH 3Ob546/81

OGH3Ob546/819.9.1981

SZ 54/117

Normen

AHG §1
DevG §22
SchG Art22
AHG §1
DevG §22
SchG Art22

 

Spruch:

Dem gutgläubigen Scheckinhaber kann auch die Ungültigkeit des Grundgeschäftes, des Skripturaktes oder des Begebungsvertrages nach § 22 DevG nicht entgegengehalten werden

OGH 9. September 1981, 3 Ob 546/81 (OLG Wien 3 R 5/81; HG Wien 31 Cg 1109/77

Text

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte als Ausstellerin auf Grund des Schecks vom 13. Mai 1977 mit Scheckzahlungsauftrag vom 4. November 1977, der Klägerin die Schecksumme von 9 000 000 Lire samt 6% Zinsen seit 3. Juni 1977, die Vergütung in der Höhe von 30 000 Lire und die mit 6 255.56 S bestimmten Kosten des Zahlungsauftrages zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte die Aufhebung des Scheckzahlungsauftrages und brachte in ihren Einwendungen vor, mit der Klägerin nie in Geschäftsbeziehung gestanden zu sein. Der Scheck sei der bezogenen Bank auch im Auftrag des Vertragspartners der Beklagten, der "Firma L S", Rom, vorgelegt worden. Die Klägerin habe den Scheck, wenn überhaupt, erst nach der Vorlage erworben und gelte nicht als gutgläubiger Indossatar. Mit der "Firma L S" habe die Beklagte am 13. Mai 1977 über die Lieferung verschiedener Lederwaren verhandelt. Diese Firma habe der Beklagten in einer Gerberei Leder in der von der Beklagten gewünschten Qualität vorgeführt und erklärt, Waren aus diesem Leder nur dann liefern zu können, wenn das Leder sofort bezahlt werde. Darauf habe die Beklagte den eingeklagten Scheck übergeben. Gleichzeitig habe sie mit der "Firma L S" einen Kaufvertrag abgeschlossen, mit dem die Lieferung der bestellten Ware am 25. Mai 1977 vereinbart worden sei. Mangels Lieferung habe die Beklagte den Scheck gesperrt. Die genannte Firma habe zwar noch Lieferung versprochen, die Zusage aber nicht mehr eingehalten. Die Klägerin müsse sich diese Einwendung aus dem Grundgeschäft entgegenhalten lassen. In der Folge führte die Beklagte aus, die Klägerin habe der "Firma L S" zwar die Schecksumme gutgeschrieben, diese Gutschrift sei jedoch vorbehaltlich der Einlösung des Schecks durch die Beklagte erfolgt. Wegen der Nichteinlösung des Schecks sei das Konto der "Firma L S" rückbelastet worden. Daher liege ein verdecktes Inkassoindossament vor.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. März 1980 trug die Beklagte noch vor, die am 13. Mai 1977 mit der "Firma L S" vereinbarten Warenlieferung hätten einen Umfang von 5 000 000 Lire gehabt. Dagegen laute der Scheck auf 9 000 000 Lire. Ein solches Geschäft sei gemäß § 22 DevG nichtig.

Die Klägerin replizierte, den Scheck schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist durch Indossament erworben zu haben. Der Scheckbetrag sei dem Konto der "Firma L S" am 16. Mai 1977 gutgeschrieben worden. Die Klägerin habe den Scheck erworben und dann erst der bezogenen Bank vorgelegt. Die Klägerin habe die "Firma L S" nicht mit der Schecksumme rückbelastet. Aus dem Scheck gehe auch nicht hervor, daß bloß ein Inkassoindossament vorliegt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Indossament in der Scheckurkunde als Inkassoindossament formuliert wäre. Der diesbezügliche Einwand sei auch verspätet. Italienische Bankbedingungen seien auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht anzuwenden. Sie wirkten nur im Verhältnis zwischen der Klägerin und der "Firma L S". Die Klägerin habe sich gegenüber dieser Firma das Recht der Rückbelastung bewahrt. Der (von der Beklagten gar nicht erhobene) Einwand, der Scheck sei nur zur Verrechnung gegeben worden, sei gemäß § 22 ScheckG belanglos.

Das Erstgericht hielt den Scheckzahlungsauftrag vom 4. November 1977 aufrecht und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung der Schecksumme samt Anhang sowie der Verfahrenskosten. Es ging von folgendem Sachverhalt aus: Am 13. Mai 1977 schloß der Komplementär der Beklagten Michael E in Rom mit der "Firma L S" Kaufverträge über zu liefernde Lederwaren ab. Da diese Firma nur liefern wollte, wenn die Beklagte das für die Waren notwendige Leder im voraus bezahlte, stellte Michael E einen Scheck aus, in dem die O-Bank in Wien als Bezogene und Michael E als Aussteller aufscheinen. Der von Michael E der "Firma L S" übergebene Scheck trägt den Wortlaut: "Zahlen Sie an den Inhaber dieses Schecks Lit 9.000.000,- (auch in Worten), Rom, 13. 5. 1977." Über dem Ausstellungsdatum steht "L S, Roma". Die "Firma L S" reichte diesen Scheck bei der Klägerin ein, die ihn ankaufte und den entsprechenden Betrag dem Konto der "Firma L S" sofort gutbrachte. Die "Firma L S" setzte auf die Rückseite des Schecks ihre Firmenstampiglie. Darüber ist die Stampiglie der Klägerin mit dem Wortlaut "Pay to the order of any bank, banker or trust company. Banca C. I., Sede di Roma", mit dem Datum 24. Mai 1977 angebracht. Die Klägerin sandte den Scheck in der Folge an die bezogene Bank, die das Konto ungedeckt fand und bei der Beklagten vergeblich um Deckung ansuchte. Die bezogene Bank setzte daher auf den Scheck den Vermerk: "Am 2. Juni 1977 vorgelegt und nicht bezahlt, Wien, den 2. Juni 1977, Ö-Bank Wien", und leitete dann den Scheck an die Klägerin zurück. Nach Rücklangen des Schecks konnte die Klägerin das Konto der "Firma L S" nicht mehr belasten, weil vom gutgebrachten Betrag bereits vollständig Gebrauch gemacht worden war und kein Aktivsaldo bestand. Weitere Schritte gegen die "Firma L S" waren der Klägerin deshalb nicht möglich, weil diese ihre Geschäfte zwischenzeitig eingestellt hatte. Der Komplementär der Beklagten Michael E gab den gegenständlichen Scheck einem Angestellten der "Firma L S" namens Alfonso P, der als Repräsentant dieser Firma auftrat. Er setzte auf die Vorderseite des Schecks schräg über die linke obere und rechte untere Ecke verlaufende parallele Striche. Er kreuzte den Scheck deshalb, weil er ihn als Verrechnungsscheck behandelt wissen wollte. Die Beklagte war bis zu diesem Zeitpunkt in laufender Geschäftsverbindung mit der "Firma L S". Bis dahin hatte sie sowohl einzelne Fakturen bezahlt, als auch Akontozahlungen geleistet. Teilweise zahlte die Beklagte sofort nach der Lieferung der Ware. Anzahlungen für Lieferungen waren selten. Bei den Gesprächen zwischen Michael E und Alfonso P in Rom kam es zu einer Abklärung des aushaftenden Saldos. Darüber hinaus bestellte die Beklagte neue Lederwaren, wobei Michael E das zu verwendende Leder besichtigte und sich damit einverstanden erklärte, in Form eines hinzugebenden Schecks Vorauszahlungen zu leisten. Der Scheck wurde dann sowohl als Bereinigung für die bisherigen als auch als Anzahlung für die zukünftigen Lieferungen gegeben. Die Differenz zwischen Anzahlung und tatsächlichem Kaufpreis sollte bei Lieferung der Kleidungsstücke bezahlt werden. Über die fixierten Lieferungen und die Hingabe des Schecks wurde eine gemeinschaftliche Urkunde aufgestellt, die von beiden Vertragspartnern unterfertigt wurde. Die vertragschließenden Teile besprachen den Inhalt dieser Urkunde vor ihrer Unterfertigung. Bei den in ihr eingesetzten Preisen sollte es sich um Richtpreise handeln, die Faktura hätte unter Umständen davon abweichen können. Die bezogene Bank rief nach Vorlage des Schecks zur Zahlung bei der Beklagten wegen der Deckung an. Da die Ware noch nicht eingelangt war, erkundigte sich Michael E bei der "Firma L S", was mit der Lieferung geschehen sei, worauf ihm das baldige Eintreffen der Ware angekundigt wurde. Da die "Firma L S" auch in der Folge ausweichend antwortete und nicht lieferte, fühlte sich die Beklagte berechtigt, den gegenständlichen Scheck zu sperren. Bei der bestellten Ware handelt es sich um Saisonware, nämlich um Frühjahrsmodelle, mit deren Lieferung erst im Herbst 1977 der Beklagten nicht mehr gedient gewesen wäre. Auf Grund des Auftrages der "Firma L S" forderte Rechtsanwalt Dr. Guide B von der Beklagten die Honorierung des Schecks und drohte gerichtliche Schritte an.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Scheck sei nach dem in Frage kommenden Art. 62 ScheckG formell unbedenklich. Da Italien ebenso wie Österreich dem Genfer Scheckabkommen beigetreten sei, herrsche weitgehende Übereinstimmung der diesbezüglichen Rechtsnormen. Dies gelte auch für die Wirkung der Scheckerklärung im Sinne des Art. 63 ScheckG. Der vorliegende Scheck sei als Inhaberscheck anzusehen. Wesentlich für die Frage, ob der Scheck von der Klägerin scheckrechtlich erworben sei, sei die Beurteilung, ob die Tradition die Voraussetzung des Art. 22 ScheckG erfülle. Werde ein Inhaberscheck - sei es auch durch Indossament - begeben, so hafte der Begeber nicht scheckrechtlich. Einwendungen aus dem Grundgeschäft seien daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 22 ScheckG zulässig. Das Grundgeschäft sei nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch in Geltung stehenden §§ 36, 37 ABGB nach italienischem Recht zu beurteilen. Aber auch diesbezüglich bestehe in den wenigen relevanten Fakten in Italien eine mit den österreichischen Vorschriften übereinstimmende Regelung. Da sich die Beklagte im Vertrag vom 13. Mai 1977 zur Vorleistung verpflichtet habe, sei sie durch Nichteinlösung des Schecks in Verzug geraten. Sie könne sich daher nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen.

Die von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobene Berufung blieb ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpften Feststellungen, wonach die "Firma L S" den ihr vom Komplementär der Beklagten übergebenen Scheck bei der Klägerin einreichte, die Klägerin den Scheck ankaufte und der "Firma L S" den der Schecksumme entsprechenden Betrag sofort gutbrachte und den Scheck sodann an die bezogene Bank sandte, welche ihn mit dem Vermerk "vorgelegt und nicht bezahlt" an die Klägerin zurückleitete, in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus: Der Scheck sei in Italien ausgestellt, jedoch auf eine Bank mit Sitz in Wien gezogen und daher in Wien zahlbar. Die Wirkungen der Scheckerklärungen bestimmten sich nach dem Recht des Staates, in dem sie unterschrieben worden seien (Art. 63 ScheckG). Das Recht des Zahlungsortes sei für die Wirkungen jener Scheckerklärungen maßgeblich, welche die Rückgriffsvoraussetzungen, die Dauer der Vorlegungsfrist, den Widerruf und die Kreuzung sowie den Verrechnungsvermerk betreffen (Art. 65 ScheckG). Österreich und Italien seien dem Genfer Scheckrechtsabkommen beigetreten. Gemäß Art. 1 des I. Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz hätten sich die vertragschließenden Teile verpflichtet, in ihren Gebieten das einheitliche Scheckgesetz einzuführen. Die Verpflichtung könne zwar unter Vorbehalt eingegangen werden, es dürften aber nur solche Vorbehalte gemacht werden, die in Anlage II des Abkommens vorgesehen seien. Italien habe zwar Vorbehalte gemacht, die im vorliegenden Fall aber nicht entscheidend seien. In den entscheidungswesentlichen Fragen bestehe Übereinstimmung der Rechtsvorschriften. Der vom Komplementär der Beklagten ausgestellte Scheck sei ein Inhaberscheck und habe durch bloße Übergabe übertragen werden können. Die diesbezügliche Einigung zwischen der "Firma L S" und der Klägerin sei unbekämpft festgestellt. Für den Erwerb des scheckmäßigen Anspruches habe es daher keines Indossamentes bedurft. Ein dennoch auf einen Inhaberscheck gesetztes Indossament verwandle diesen nicht in einen Orderscheck, sondern mache den Indossanten lediglich nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar (Art. 20 ScheckG). Gemäß Art. 22 ScheckG könne daher derjenige, der aus dem Scheck in Anspruch genommen werde, dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber grunden, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt habe. Originäre, von der Person des Vormannes unabhängige Rechte würden sowohl aus einem Order- als auch aus einem Inhaberscheck erworben. Der Einredeausschluß gegen den formell legitimierten Inhaber, der auch materiell berechtigt sei, versage nur, wenn der Inhaber bei dem Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt habe. Die Kenntnis von Einreden aus dem Grundgeschäft allein zum Zeitpunkt des Erwerbes des Papiers schaffe kein bewußtes Handeln zum Nachteil des Schuldners. Es müsse ein weiterer Sachverhalt hinzukommen, aus dem sich ergebe, daß der Erwerber gerade deswegen den Scheck erworben habe, um dem Schuldner die Einreden aus dem Grundgeschäft abzuschneiden. Die Klägerin habe jedoch nach den auch in diesem Punkt unbekämpft gebliebenen Feststellungen den Scheck vor der Vorlage an die bezogene Bank erworben. Die Nichteinlösung habe ihr daher zum Zeitpunkt des Erwerbs noch gar nicht bekannt sein können. Die Beklagte aber habe darüber hinaus auch nicht behauptet, der Klägerin wären schon bei der Übertragung allfällige Einreden der Beklagten aus dem Grundgeschäft bekannt gewesen. Art. 22 ScheckG gestatte der Beklagten daher nicht, der Klägerin Einreden aus dem Verhältnis zur "Firma L S" entgegenzuhalten. Ausgehend vom gutgläubigen Erwerb von Scheckrechten durch die Klägerin erweise sich auch der Einwand der Beklagten, das Grundgeschäft sei gemäß § 22 DevG nichtig, als nicht zielführend. Den gutgläubigen Erwerber eines Wechsels oder Schecks treffe keine Nachforschungspflicht über das Grundgeschäft oder sonstige Vereinbarungen. Ihm könne die Ungültigkeit des Grundgeschäftes gemäß § 22 DevG nicht entgegengehalten werden. Der Skripturakt bleibe zufolge des abstrakten Charakters dieser Papiere losgelöst vom Grundgeschäft gültig. Der scheckrechtliche Rückgriffsanspruch der Klägerin bleibe daher von einer allfälligen Nichtigkeit des zwischen der Beklagten und der "Firma L S" abgeschlossenen Grundgeschäftes unberührt. Auch die allfällige Nichtigkeit, die in der Ausstellung eines Schecks durch einen österreichischen Staatsbürger im Ausland liegen könne, dürfe dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht geltend gemacht werden. Die Übertragung der Rechte aus dem Scheck im Ausland von einem Ausländer an einen Ausländer widerspreche nicht den Vorschriften des Devisengesetzes. Da die Klägerin originär Scheckrechte erworben habe, könne es unbeachtet bleiben, ob die Klägerin auf Grund des mit der "Firma L S" geschlossenen Vertrages im Falle der Nichteinlösung des Schecks berechtigt wäre, das Konto dieser Firma mit der Schecksumme rückzubelasten. Die Rückbelastung sei tatsächlich nicht erfolgt. Die Möglichkeit der Rückbelastung aber schiebe die Wirkung des Erwerbes von Scheckrechten nicht bis zu jenem Zeitpunkt auf, in dem feststehe, ob der Scheck auch tatsächlich eingelöst werde. Den Umstand, daß der von der Beklagten ausgestellte Scheck gekreuzt gewesen sei, habe die Beklagte nicht eingewendet gehabt. Aber auch die Berufung auf die Kreuzung des Schecks hätte der Beklagten nicht geholfen, weil im Ausland gekreuzte Schecks gemäß Art. 39 ScheckG im Inland als Verrechnungsscheck behandelt werden, ein Rückgriffsanspruch - die Klägerin mache einen solchen geltend - aber unabhängig davon auf Zahlung der Schecksumme zu richten sei, ob ein Zahlungsscheck oder nur ein Verrechnungsscheck vorliege.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Beklagte bekämpft in der Revision nur noch die Auffassung des Berufungsgerichtes, § 22 DevG stunde der Geltendmachung des Anspruches aus dem vorgelegten Scheck nicht entgegen. Sie wirft dabei dem Berufungsgericht eine irrige Verwendung des Begriffes "gutgläubig" vor, weil es allenfalls nur darauf ankommen könne, ob die Klägerin als "gutgläubig" im Sinne der einschlägigen österreichischen Devisenbestimmungen angesehen werden könne. Dies sei nicht der Fall, weil sie als renommiertes Bankinstitut die Auffälligkeit des von der Beklagten ausgestellten Schecks (österreichisches Scheckformular, lautend auf ausländische Währung) kennen konnte und kennen mußte. Sie hätte daher schon bei Hereinnahme des Schecks die Richtigkeit und Gültigkeit der Scheckvoraussetzungen auch im Sinne des Devisenrechtes überprüfen müssen. Durch den Erwerb des in Wien einzulösenden Schecks habe sie sich den österreichischen Gesetzen unterworfen. Dazu im Gegensatz habe das Berufungsgericht eine Nachforschungspflicht der Klägerin über das Grundgeschäft und sonstige Vereinbarungen abgelehnt und gemeint, die Ungültigkeit des Grundgeschäftes gemäß § 22 DevG könne der Klägerin nicht entgegengehalten werden, weil der Skripturakt zufolge des abstrakten Charakters des Papiers losgelöst vom Grundgeschäft gültig bleibe, sodaß der scheckrechtliche Rückgriffanspruch von einer allfälligen Nichtigkeit des Grundgeschäftes unberührt bleibe. In den vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen (SZ 45/6 und Schwarzer - Csoklich - List, Währungs- und Devisenrecht[3]) befinde sich aber keine über das Schlagwort "abstrakt" hinausgehende Begründung. Es sei dort die Sicht des Zivilrechts dominant und es werde übersehen, daß die vom Devisengesetz statuierte Nichtigkeit eine solche des öffentlichen Rechtes sei. Eine solche Nichtigkeit dürfe nicht im Sinne des Zivilrechtes relativiert werden. Diese Nichtigkeit umfasse auch die Zahlungsmittel, die zur Erfüllung des nichtigen Geschäftes gegeben würden, unabhängig davon, ob es sich um Bargeld oder Wechsel oder Schecks handle. Wer solche Wertpapiere nehme, sei verpflichtet, die zwingenden Vorschriften des österreichischen öffentlichen Rechtes zu beachten, weil ihn andernfalls die Folgen treffen. Dies ergebe sich aus dem Sinn des Devisengesetzes. Die Wiederherstellung des Zustandes vor Abschluß des Rechtsgeschäftes sei die einzige Möglichkeit, der Absicht des Gesetzgebers zum Durchbruch zu verhelfen. Bei Aufrechterhaltung der gegenteiligen Rechtsmeinungen würde man geradezu zur Umgehung des Devisengesetzes einladen.

Diesen Ausführungen ist Nachstehendes entgegenzuhalten: Bei ihrem Vorbringen über die "Gutgläubigkeit der Klägerin im Sinne der österreichischen Devisenbestimmungen" übersieht die Beklagte, daß die nach italienischem und österreichischem Recht gleichlautende Regelung betreffend den Einredeausschluß beim Scheck (vgl. Art. 25 Regio Decreto vom 21. Dezember 1933, zitiert in Schettler - Buehler,

Das Wechsel- und Scheckrecht aller Länder, Band VII, Italien, Scheck, 9 f. und Art. 22 öSchG) mit Art. 17 WG völlig übereinstimmt, sodaß die zu dieser Bestimmung entwickelten Grundsätze hier angewendet werden können (vgl. Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 124). Danach ist aber der Beklagte behauptungs- und beweispflichtig dafür, daß der Inhaber beim Erwerb des Papiers bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat, daß also nicht nur Einwendungen bestanden haben, sondern auch daß der Inhaber diese gekannt hat (Quassowski - Albrecht, Wechselgesetz, 132; Baumbach - Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz[13], 200 Anm. 67 zu Art. 17 WG; Stranz, Wechselgesetz[14], 123 Anm. 19 zu Art. 17; Heil in RZ 1976, 213 f.). Auch die Behauptung, der Inhaber habe vom Vorliegen eines devisenbehördlich genehmigungspflichtigen Grundgeschäftes, Skripturaktes oder Begebungsvertrages Kenntnis gehabt und durch den Papiererwerb dem Schuldner die Einwendung der allenfalls auf § 22 DevG beruhenden Nichtigkeit des Grundgeschäftes, des Skripturaktes oder des Begebungsvertrages abschneiden wollen, oder zumindest die Behauptung der eine solche Beurteilung auslösenden Tatumstände gehören zu den nach Art. 17 WG (Art. 25 Regio Decreto, Art. 22 öSchG) vom Beklagten zu erhebenden Einwendungen (vgl. Stranz a.a.O., 132; vgl. auch Schwarzer - Csoklich - List a.a.O., FN 1 zu § 22 DevG).

Die Beklagte hat aber in erster Instanz keine Behauptungen in der Richtung aufgestellt, daß der Klägerin Umstände bekannt gewesen seien, wonach das Grundgeschäft, der Skripturakt oder der Scheckbegebungsvertrag nach den Bestimmungen des Devisengesetzes nichtig seien. Damit war aber diese Frage auch gar nicht zum Inhalt des Verfahrens geworden, das im Scheckrückgriffs- und Wechselverfahren außer durch das Vorliegen des gültigen Papiers durch den Inhalt der Einwendungen bestimmt wird (Heil a.a.O., 214 mit weiteren Nachweisen). Die Beklagte hat nämlich diesbezüglich nur vorgebracht, die gegenständliche Warenlieferung habe 5 000 000 Lire betragen, während ein Scheck über 9 000 000 Lire gegeben worden sei; ein solches Geschäft sei gemäß § 22 DevG nichtig. Die nunmehrigen Ausführungen in der Revision bezüglich eines Kennens oder Kennenmüssens der Devisenvorschriften durch die Klägerin stellen daher, soweit darin überhaupt Tatsachenbehauptungen erblickt werden können - nur solche können Gegenstand der Einwendungen sein (Heil a. a.O., 214 Fasching II, 556) und den Streitgegenstand bestimmen - im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerungen dar. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten vertretene Auffassung bezüglich einer Überprüfungspflicht der Klägerin bei Hereinnahme des Schecks ist unrichtig, weil eine solche Nachforschungspflicht im allgemeinen (Baumbach - Hefermehl a.a.O., 216 Anm. 95 zu Art. 17; Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz 95; EvBl 1976/52; SZ 45/6 vor), und im besonderen darüber, ob für das Grundgeschäft, den Skripturakt oder den Begebungsvertrag eine devisenbehördliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre und ob sie eingeholt wurde (vgl. EvBl. 1955/364; SZ 45/6; 2 Ob 11/74), nicht besteht.

Die in erster Instanz erhobenen Einwendungen und die Feststellungen lassen lediglich die Beurteilung zu, daß die Klägerin auch hinsichtlich des Komplexes § 22 DevG als gutgläubige Erwerberin des Schecks anzusehen ist und die Beklagte sich daher nicht mit Erfolg auf die allfällige Nichtigkeit des Grundgeschäftes, des Skripturaktes oder Begebungsvertrages berufen kann. Die Frage einer solchen allfälligen Nichtigkeit kann daher ungeprüft bleiben.

Da - wie oben ausgeführt - auch die Frage der auf devisenrechtlichen Bestimmungen beruhenden allfälligen Nichtigkeit im Rahmen der im Sinne des Art. 17 WG zu erhebenden Einwendungen zu prüfen ist, bleibt für eine davon und von der anzunehmenden Gutgläubigkeit des Papiererwerbs losgelöste Berücksichtigung sonst allenfalls bedeutsamer devisenrechtlicher Bestimmungen kein Raum. Dies ist eine Folge der abstrakten Natur des Schecks - dieser von der Beklagten "als Schlagwort" bezeichnete Begriff besagt eben, daß der Bestand der auf einer gültigen Wechsel- oder Scheckurkunde beruhenden Forderung von der Grundforderung losgelöst und mit ihr nicht ident ist. Es mag daher durchaus das Grundgeschäft (der Skripturakt oder der Begebungsvertrag) aus devisenrechtlichen Gründen nichtig sein, so kann dies eben nur im Rahmen der Prüfung des "bewußt zum Nachteil des Schuldners handeln" im Sinne des Art. 17 WG (25 Regio Decreto, 22 öSchG) wahrgenommen bzw. dann, wenn die Gutgläubigkeit des Papiererwerbers anzunehmen ist, nicht beachtet werden. In diesem Sinne ist schon mehrfach ausgesprochen worden, daß dem gutgläubigen Wechselinhaber die Ungültigkeit des Grundgeschäftes gemäß § 22 DevG nicht entgegengehalten werden kann (Schwarzer - Csoklich - List a. a.O; SZ 45/6; 2 Ob 11/74; 1 Ob 606/79).

Die von der Beklagten ihren Ausführungen über die "Nichtigkeit öffentlichen Rechts" offenbar zugrunde liegende Auffassung, eine auf § 22 DevG beruhende Nichtigkeit des Grundgeschäftes, des Skripturaktes oder des Begebungsvertrages wirke in dem Sinn absolut, daß sie ohne rechtzeitige Einwendung wahrzunehmen sei, kann daher nicht geteilt werden. Unabhängig davon, ob ein Rechtsgeschäft durch eine Norm öffentlichen Rechts oder privaten Rechts mit Nichtigkeit bedroht ist - die Mehrzahl solcher mit Nichtigkeitsfolgen ausgestatteten Verbote stammen aus dem öffentlichen Recht (vgl. Soergel - Hefermehl, BGB[11] 1 R 6 zu § 134; Larenz, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts[4], 376 f.; Flume, Das Rechtsgeschäft[3], 341) - kommt ihre Berücksichtigung wegen der Besonderheit des Wechsel- und Scheckverfahrens in diesem eben nur im Rahmen der zulässigen Einwendungen in Betracht. Daß diese Auffassung - wie die Beklagte abschließend ausführt - geradezu zur Umgehung des Devisengesetzes einladen würde, ist insoweit unrichtig, als der mit Wissen des Papiererwerbers unternommene Versuch, die allenfalls devisenrechtliche Genehmigung des Grundgeschäftes, des Skripturaktes oder des Begebungsvertrages durch Weitergabe des Schecks zu umgehen und das daraus sich ergebende bewußte Handeln zum Nachteil des Schuldners ohnehin eingewendet werden kann; soweit aber (mangels entsprechender Einwendung oder wegen Nichtdurchdringen mit den Einwendungen) Gutgläubigkeit des Papiererwerbers anzunehmen ist, verbietet es die Umlaufsnatur des Schecks (Baumbach - Hefermehl a. a.O., 432 RZ 10), daß auf solche Umstände Bedacht genommen wird.

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