Normen
ABGB §929
3 Ob 542/87 | OGH | 11.11.1987 |
7 Ob 611/95 | OGH | 17.07.1996 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Fehlende Baubewilligung. (T1) |
6 Ob 272/05a | OGH | 16.02.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die Klausel „wie besichtigt und Probe gefahren" bezieht sich nur auf Mängel, die bei der Probefahrt erkennbar sind. (T2); Beisatz: Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel, aber auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. (T3); Beisatz: Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T4); Veröff: SZ 2006/19 |
7 Ob 203/09t | OGH | 28.10.2009 |
Auch |
9 Ob 50/10h | OGH | 28.07.2010 |
Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Ein umfassender Gewährleistungsverzicht bezieht sich nur auf Mängel, die für die Käufer etwa durch Besichtigung sowie Informationsaufnahme erkennbar gewesen wären. (T5); Beisatz: Hier: Bodenbeschaffenheit einer Liegenschaft. (T6); Veröff: SZ 2010/91 |
2 Ob 176/10m | OGH | 22.06.2011 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Passus, dass die Verkäuferseite keine Gewähr „für irgendeine Beschaffenheit“ des Objekts leisten wolle in Verbindung mit einem modifizierenden Hinweis auf eine stattgefundene Besichtigung sowie die darauf beruhende („daher“) Kenntnis des Käufers vom Zustand des Objekts und einen Haftungsausschluss „für eine besondere Beschaffenheit, Flächenmaß und Bauzustand“. Ein derartiger Gewährleistungsverzicht ist nicht umfassend und erstreckt sich nicht auf geheime Mängel. (T7) |
3 Ob 238/15v | OGH | 20.01.2016 |
Auch |
4 Ob 197/16y | OGH | 25.10.2016 |
Auch; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19871111_OGH0002_0030OB00542_8700000_001
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